Leitsatz (redaktionell)

1. Die Parteien eines Arbeitsvertrages können wirksam vereinbaren, daß der Arbeitnehmer bestimmte Betriebsgeheimnisse, die er auf Grund seiner Tätigkeit erfährt, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nutzen oder weitergeben darf. Die Verbindlichkeit einer solchen Geheimhaltungsklausel hängt nicht von der Zusage einer Entschädigung ab.

2. Ein Betriebsgeheimnis liegt vor, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt und nicht offenkundig sind, nach dem Willen des Arbeitgebers auf Grund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden.

3. Die Rezeptur eines Reagenzes ist nicht offenkundig, wenn die quantitative Analyse für ausgebildete Chemiker einen mittleren Schwierigkeitsgrad bietet und die sinnvolle Verwendung der Bestandteile nicht ohne Detailkenntnisse und erst nach entsprechenden überlegungen und Untersuchungen möglich ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.11.1978; Aktenzeichen 22/16 Sa 393/77)

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 28.02.1977; Aktenzeichen 1 Ca 12/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438780

BAGE 41, 21-36 (LT1-3)

BAGE, 21

BB 1982, 1792-1795 (LT1-3)

DB 1982, 2247-2248 (LT1-3)

NJW 1983, 134-135 (LT1-3)

AuB 1983, 316-316 (T)

BlStSozArbR 1982, 359-360 (T)

WM IV 1982, 1237-1242 (LT1-3)

AP § 611 BGB Betriebsgeheimnis (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 770 Nr 5 (LT1-3)

AR-Blattei, Geheimnisschutz im Arbeitsrecht Entsch 5 (LT1-3)

EzA § 242 BGB Nachvertragliche Treuepflicht, Nr 1 (LT1-3)

JuS 1983, 394-395 (LT1-3)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge