Leitsatz (redaktionell)

1. Urlaubsansprüche können nicht vor Beginn des Urlaubsjahres, auf das sie entfallen, rechtswirksam erfüllt werden (kein Urlaub " im Vorgriff".

2. BUrlG § 9 gilt auch, wenn der Urlaub im Zusammenhang mit Betriebsferien gewährt wird.

3. Erkrankt ein Arbeiter während allgemeiner Betriebsferien, so hat er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den Regelvoraussetzungen des LFZG § 1 Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.07.1971; Aktenzeichen 6 Sa 43/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440054

DB 1972, 782

NJW 1972, 1344

ARST 1972, 120

ArbuSozR 1972, 109

SAE 1972, 260 (LT1-3)

AP § 9 BUrlG (LT1-3), Nr 3

AR-Blattei, ES 1640 Nr 199

AR-Blattei, Urlaub Entsch 199

EzA § 1 LohnFG, Nr 21

PERSONAL 1972, 202

PraktArbR BUrlG §§ 7-10, Nr 254 (LT1-3)

SozArb 1973, 75

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