Leitsatz (redaktionell)

1. Verwertet das Berufungsgericht erstinstanzliche Zeugenaussagen, so handelt es sich dabei nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um Zeugenbeweis.

2. Ob und inwieweit erlittene Untersuchungshaft einen Anspruch aus HGB § 63 gewährt, bleibt offen.

3. Ist ein Arbeitnehmer in den Verdacht geraten, an den Betrügereien des Arbeitgebers beteiligt gewesen zu sein, und kommt er deshalb in Untersuchungshaft, so kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Gehalts sich auf die durch die Untersuchungshaft herbeigeführte Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Dienstleistung beruft.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 29.11.1965; Aktenzeichen 5 Sa 563/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438158

BB 1967, 630

DB 1967, 823

DB 1967, 868

ARST 1967, 101

Gewerkschafter 1967, 199

AP § 63 HGB, Nr 31

AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit XB Entsch 30

AR-Blattei, ES 160.10.2 Nr 30

EzA § 63 HGB, Nr 10

PraktArbR AGG §§ 64-68, Nr 192

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