Leitsatz (amtlich)

1. Beauftragt ein Dienstherr einen Bediensteten, Verhandlungen mit einem Bewerber über den Abschluß eines Arbeitsverhältnisses zu führen, so muß er sich ein etwaiges Verschulden dieses Bediensteten (Verhandlungsgehilfen) bei den Vertragsverhandlungen zurechnen lassen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verhandlungsgehilfe auch Abschlußvollmacht hatte.

2. Erweckt der Verhandlungsgehilfe in dem Bewerber das sachlich nicht begründete Vertrauen, es werde zu der Einstellung kommen, und veranlaßt er diesen, ein bestehendes Arbeitsverhältnis zu kündigen, so muß der Dienstherr, wenn er den Bewerber nicht einstellt, diesem den Schaden ersetzen, den er durch den Verlust des alten Arbeitsverhältnisses erleidet. Der Schadenersatzanspruch ist nicht auf das sog Erfüllungsinteresse begrenzt.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 27.06.1973; Aktenzeichen 1 Sa 31/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60186

DB 1974, 2060

ARST 1975, 9

AP BGB § 276, Nr. 9 Verschulden bei Vertragsabschluß (LT1-2)

AR-Blattei Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis, IX Entsch. 6 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 220.9 Nr. 6 (LT1-2)

EzA BGB § 276, Nr. 29

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