Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im öffentlichen Dienst ist die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen.

2. Ein sachlicher Grund ist das Bedürfnis, die Eignung eines Arbeitnehmers zu erproben.

3. Stellt sich heraus, daß die vereinbarte Probezeit nicht ausreicht, so kann sie angemessen verlängert werden.

4. Besonders zur Erprobung von nichtbeamteten Lehrkräften kann wegen der Eigenart des Lehrerberufs unter Umständen eine längere oder mehrfach verlängerte Probezeit notwendig sein.

5. Der Dienstherr muß dann aber von vornherein alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine übermäßige Verlängerung der Probezeit zu vermeiden.

6. Das Aufeinanderfolgen von fünf befristeten Arbeitsverträgen mit einer Dauer von insgesamt über drei Jahren ist unter allen Umständen ein unzulässiges Übermaß.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.01.1965; Aktenzeichen 5 Sa 24/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437626

SAE 1966, 252

AP § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, Nr 28

AR-Blattei, ES 1270 Nr 8

AR-Blattei, Probearbeitsverhältnis Entsch 8

JVBl 1966, 133

PraktArbR BGB § 625, Nr 100

RiA 1966, 114

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