Leitsatz (redaktionell)

1. Der Senat hält daran fest, daß die einem Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz zuerkannte Abfindung jedenfalls einen vertraglichen Schadenersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsentgeltes für die Zeit nach der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausschließt (Bestätigung von BAG 1971-04-22 2 AZR 205/70 = AP Nr 24 zu § 7 KSchG).

2. Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach KSchG 1951 § 7 = KSchG § 9 ist auch dann abzulehnen, wenn der Antragsteller selbst oder Personen, für deren Verhalten er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nach BGB § 278 einzustehen hat, die Auflösungsgründe treuewidrig herbeigeführt haben, um damit eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit als aussichtslos darstellen zu können.

3. Wenn ein Arbeitsverhältnis durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil beendet worden ist, obwohl der Auflösungsantrag rechtsmißbräuchlich gestellt worden war, dann kann ein in einem Folgeprozeß eingeklagter Anspruch auf Ersatz des durch die Auflösung entstehenden Schadens wegen sittenwidriger Schädigung (BGB § 826) nur dann durchdringen, wenn der Antragsteller das Gestaltungsurteil entweder sittenwidrig erschlichen hat oder wenn er sittenwidrig ein von ihm selbst als unrichtig erkanntes Urteil auszunutzen versucht (im Anschluß an BGH 1963-06-05 IV ZR 136/62 = BGHZ 40, 130).

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 18.11.1971; Aktenzeichen 2 Sa 206/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437566

BAGE 25, 43-55 (LT1-3)

BAGE, 43

BB 1973, 984

DB 1973, 1559

NJW 1973, 1902

ARST 1973, 157

SAE 1974, 78

AP § 9 KSchG 1969 (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, ES 1020 Nr 141

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 141

EzA § 9 nF KSchG, Nr 1

JZ 1973, 561

JuS 1973, 652

PraktArbR KSchG § 9, Nr 54

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