Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer bei der Einstellung nach Vorstrafen nur fragen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einstellung des Arbeitgebers an, welche Vorstrafen er als einschlägig ansieht; entscheidend ist vielmehr ein objektiver Maßstab. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst, zumindest in seinen unteren Graden.

2. Die Resozialisierung Straffälliger ist auch eine Aufgabe der öffentlichen Hand und muß von den öffentlichen Rechtsträgern betrieben werden.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 18.12.1968; Aktenzeichen 1 Sa 611/68)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 06.08.1968; Aktenzeichen 2 Ca 1371/68)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60058

BB 1970, 803

DB 1970, 1276

BetrR 1970, 265

ARST 1970, 116

ArbuSozR 1973, 238

SAE 1971, 132

AP, Verhaltensbedingte Kündigung

AR-Blattei, ES 1010.8 Nr 20

AR-Blattei, ES 1020 Nr 117

AR-Blattei, ES 1780 Nr 3

AR-Blattei, Kündigung VIII Entsch 20

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 117

AR-Blattei, Vorstrafen Entsch 3

Arbeitgeber 1970, 714

EzA

SozArb 1971, 119

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