Leitsatz (redaktionell)

1. Das in BetrVG §§ 111, 112 vorgesehene Verfahren, also auch einschließlich des Versuchs eines Interessenausgleichs, muß noch in einem Stadium abgewickelt werden, in dem der Plan zur Betriebsänderung noch nicht, und zwar auch noch nicht teilweise verwirklicht ist. Der Unternehmer muß den Betriebsrat einschalten, bevor er darüber entschieden hat, ob und inwieweit die Betriebsänderung erfolgt (vgl 189/72 = AP Nr 10 zu (vgl BAG 1970-11-20 1 AZR 409/69 = BAGE 23, 62 (73) ; BAG 1972-07-18 1 AZR 189/72 = AP Nr 10 zu § 72 BetrVG 1952). Ob das Verfahren nach BetrVG § 112 Abs 1, 2 voll auszuschöpfen ist, brauchte nicht entschieden zu werden.

2. Eine wirtschaftliche Zwangslage des Unternehmens, die eine sofortige Betriebsänderung erfordert, läßt die Notwendigkeit unberührt, den Betriebsrat vor der abschließenden Entscheidung über die Betriebsänderung nach BetrVG §§ 111, 112 einzuschalten.

3. Das im BetrVG § 112 Abs 2 vorgesehene Einigungsverfahren kann nicht mehr nachgeholt werden, wenn der Unternehmer die Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und die Kündigung der Arbeitnehmer endgültig beschlossen hat.

4. Die nachträgliche Erklärung des Betriebsrats, er wolle keine rechtlichen Schritte wegen des unterbliebenen Versuchs eines Interessenausgleichs unternehmen, ändert nichts an dem Bestehen des Anspruchs auf Nachteilsausgleich, der einem Arbeitnehmer nach BetrVG § 113 Abs 3 erwachsen ist.

5. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach BetrVG § 113 Abs 3 wird nicht durch einen Sozialplan beseitigt, der nach der Einleitung der Betriebsänderung (Betriebsstillegung) und den dieserhalb ausgesprochenen Kündigungen gegenüber den Arbeitnehmern zustandekommt. Ob der Anspruch auf Abfindung auf Ansprüche aus dem Sozialplan anzurechnen ist, war nicht zu entscheiden.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 21.11.1975; Aktenzeichen 3 Sa 87/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437420

BB 1977, 142-143 (LT1-5)

DB 1977, 309-310 (LT1-5)

NJW 1977, 727

BetrR 1977, 176-180 (LT1-5)

SAE 1977, 282-284 (LT1-5)

AP § 113 BetrVG 1972 (LT1-5), Nr 2

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVE Entsch 10 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 530.14.5 Nr 10 (LT1-4)

EzA § 113 BetrVG 1972, Nr 2 (LT1-5)

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