Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Ausschlußfrist. Nachweis der Geltendmachung durch Telefax

 

Leitsatz (amtlich)

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen. Einem Sendebericht mit “OK-Vermerk” kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu.

 

Orientierungssatz

Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung einer Ausschlußfrist ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (Bestätigung von Senat 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 – BAGE 96, 28). Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, erfordert die Wahrung der Ausschlußfrist den Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung entsprechend anwendbar.

Einem Sendebericht mit dem “OK-Vermerk” kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu. Hierzu bedarf es näherer Darlegungen zur Art und Weise der Versendung des Telefaxes und zu den verwendeten Geräten.

 

Normenkette

BGB § 130; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) § 16

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 21.12.2000; Aktenzeichen 5 Sa 1115/00)

ArbG Siegburg (Urteil vom 19.07.2000; Aktenzeichen 3 Ca 4143/99)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Vergütungsansprüche.

Die Beklagten betreiben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Bauunternehmung. Der Kläger leistete auf einer Baustelle der Beklagten Maurer- und Betonierarbeiten zu einem Bruttostundenlohn von 25,00 DM. Auf das Arbeitsverhältnis fand der für allgemeinverbindlich erklärte Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) Anwendung.

Der Kläger hat behauptet, er habe im Zeitraum vom 16. Juni 1999 bis zum 31. August 1999 362 Stunden gearbeitet. Auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbruttolohn von 9.050,00 DM hätten die Beklagten 5.320,00 DM brutto geleistet. Ihm stünden daher noch 3.730,00 DM brutto zu. Diesen Vergütungsanspruch habe er durch seinen Anwalt am 26. Oktober 1999 schriftlich geltend gemacht. Sein Anwalt habe dem Beklagten zu 1) das Geltendmachungsschreiben per Telefax zugesandt. Das Sendeprotokoll habe den Statusvermerk “OK” enthalten.

Mit seiner am 20. Dezember 1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an ihn ausstehenden Lohn iHv. 3.730,00 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit 2. November 1999 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Lohnansprüche des Klägers und den Erhalt des Geltendmachungsschreibens vom 26. Oktober 1999 bestritten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

  • Die Klage ist nicht begründet. Auch wenn zugunsten des Klägers vom Entstehen der geltend gemachten Zahlungsansprüche ausgegangen wird, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt. Etwaige Lohnansprüche des Klägers sind nach § 16 Nr. 1 BRTV verfallen.

    • Nach § 16 Nr. 1 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.
    • Mit der vom Kläger behaupteten Geltendmachung seiner Vergütungsansprüche durch Anwaltsschreiben vom 26. Oktober 1999 konnte der Kläger nur noch die von ihm behaupteten Entgeltansprüche für August 1999 wirksam geltend machen. Vergütungsansprüche des Klägers für Juni und Juli 1999 waren zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 16 Abs. 1 BRTV verfallen. Nach § 5 Nr. 8.2 BRTV wurden die Lohnansprüche zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgte, für den sie zu zahlen waren.
    • Die vom Kläger erhobenen Lohnforderungen für August 1999 sind gleichfalls verfallen. Der Kläger hat im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, daß das Telefaxschreiben vom 26. Oktober 1999 dem Beklagten zu 1) zugegangen ist.

      • Die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 16 BRTV ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur entsprechend ihrer Eigenart analog Anwendung finden (Senat 11. Oktober 2000 – 5 AZR 313/99 – BAGE 96, 28). Da die Geltendmachung eines Anspruchs den Schuldner an seine Leistungspflicht erinnern soll, ist der Zugang des Geltendmachungsschreibens beim Schuldner Voraussetzung zur Wahrung der Ausschlußfrist. § 130 Abs. 1 BGB ist auf die Geltendmachung tariflicher Ausschlußfristen entsprechend anzuwenden. Somit geht ein Geltendmachungsschreiben dem Schuldner zu, wenn es so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (vgl. zum Zugang von Willenserklärungen BAG 8. Dezember 1983 – 2 AZR 337/82 – AP BGB § 130 Nr. 12 = EzA BGB § 130 Nr. 13).
      • Der Zugang folgt nicht aus dem in den Vorinstanzen vorgelegten Sendebericht mit dem “OK-Vermerk”. Einem solchen Sendebericht kommt nicht der Wert eines Anscheinsbeweises zu (ebenso BGH 7. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93 – NJW 1995, 665; BGH 23. Oktober 1995 – II ZB 6/95 – MDR 1996, 99; BFH 8. Juli 1998 – I R 17/96 – BFHE 186, 491, 493). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Telefaxsendungen den Empfänger vollständig und richtig erreichen (ebenso BFH 18. Mai 1998 aaO). Der Kläger hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß bei dem am 26. Oktober 1999 verwendeten Telefaxgerät ein “OK-Vermerk” ausschließlich dann ausgedruckt wird, wenn die Übertragung ordnungsgemäß erfolgt ist, also das Geltendmachungsschreiben so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser von dessen Inhalt Kenntnis nehmen konnte. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, das Telefax sei dem Beklagten zu 1) zugegangen, weil der ausgedruckte Sendebericht einen “OK-Vermerk” enthalte. Die Beklagten konnten daher den Erhalt des Telefaxes ohne weitere Darlegungen einfach bestreiten.
    • Da der Kläger eine andere fristwahrende Geltendmachung nicht dargelegt hat, ist der zu seinen Gunsten unterstellte Vergütungsanspruch für August 1999 erloschen.
  • Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck, Hann, Rainer Rehwald

 

Fundstellen

Haufe-Index 855577

BAGE 2004, 171

BB 2002, 2560

DB 2002, 2549

DStR 2003, 384

HFR 2003, 412

NWB 2002, 4394

BuW 2003, 171

EBE/BAG 2002, 186

ARST 2003, 163

FA 2003, 188

FA 2003, 51

IBR 2003, 288

JR 2003, 396

NZA 2003, 158

SAE 2003, 231

StuB 2003, 384

ZAP 2003, 57

ZTR 2003, 87

AP, 0

EzA

MDR 2003, 91

PERSONAL 2003, 58

PERSONAL 2003, 9

ZfPR 2003, 50

AUR 2002, 478

PA 2003, 16

RdW 2003, 214

SPA 2002, 4

b&b 2003, 254

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