Leitsatz (redaktionell)

1. Lohnsteuererstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis; sie sind durch die Vorschriften des Auftragsrechts konkretisiert, insbesondere durch BGB § 670.

2. Lohnsteuererstattungsansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer werden von der Ausschlußfrist des MTB 2 § 72 erfaßt. Die gegenteilige Rechtsprechung in BAG 1958-03-27 2 AZR 221/56 = BAGE 6, 52 (59) = AP Nr 5 zu § 670 BGB (zu 4 der Gründe) und 1958-03-27 2 AZR 367/57 = AP Nr 4 zu § 670 BGB (zu 4 der Gründe) wird aufgegeben.

3. Unterrichtet der Arbeitgeber den Personalrat davon, daß er gegen bestimmte Arbeitnehmer Lohnsteuererstattungsansprüche geltend machen werde, so ist das solange kein "Geltendmachen von Ansprüchen" im Sinne des MTB 2 § 72, wie der Personalrat nicht Vertreter oder Empfangsbote der betreffenden Arbeitnehmer ist.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 12.07.1973; Aktenzeichen 4 Sa 284/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438599

BAGE 26, 187-193 (LT1-3)

BAGE, 187

BB 1974, 1531

DB 1974, 2210

NJW 1975, 79

AP § 670 BGB (LT1-3), Nr 20

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 71

AR-Blattei, ES 350 Nr 71

DÖD 1975, 238-239

EzA § 72 MTB II, Nr 1

PersV 1975, 110-112 (LT1-3)

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