Leitsatz (redaktionell)

1. Bewährt sich der durch privaten Dienstvertrag angestellte Lehrer während einer verlängerten Probezeit und entschließt sich die Schulbehörde zu seiner weiteren Verwendung, schließt sie aber den neuen Vertrag mit ihm nicht in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den ablaufenden Probevertrag, sondern derart, daß zwischen den beiden Verträgen ein Ferienmonat vertragsfrei bleibt, so kann die Berufung der Schulbehörde auf den Ablauf des alten Vertrages und die Verweigerung des Gehalts für den Zwischenmonat eine unzulässige Rechtsausübung sein.

2. Unzulässige Rechtsausübung liegt in diesem Falle etwa dann vor, wenn der Lehrer nach dem gesamten Verhalten der Schulbehörde mit einem unmittelbar anschließenden neuen Vertrag rechnen konnte und seine sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn auf das ausgesparte Monatsgehalt angewiesen sein lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 437858

BAGE 14, 11 (LT1-2)

BAGE, 11

BB 1963, 310 (LT1-2)

DB 1963, 382 (LT1-2)

RdA 1963, 80 (LT1-2)

AP § 620 BGB befristeter Arbeitsvertrag (LT1-2), Nr 24

MDR 1963, 348

PraktArbR BGB § 620, Nr 135 (LT1-2)

RiA 1963, 86 (LT1-2)

WA 1963, 67 (LT1-2)

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