Entscheidungsstichwort (Thema)

Flugbegleiter. internationale Zuständigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein bestimmter Arbeitsort i.S.d. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB besteht bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr nicht.

2. § 8 TzBfG ist keine zwingende Eingriffsnorm Art. 34 EGBGB.

 

Normenkette

TzBfG § 8; ZPO §§ 23, 38-39, 504; ArbGG § 101 Abs. 2; EGBGB Art. 27, 30, 34; BGB § 126; UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) Art. II, Art. V

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 13.11.2006; Aktenzeichen 17 Sa 831/06)

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.03.2006; Aktenzeichen 5/13 Ca 3384/05)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2006 – 17 Sa 831/06 – aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Die Beklagte ist eine international tätige Fluggesellschaft US-amerikanischen Rechts mit weltweit über 16.000 Flugbegleiterinnen und Flugbegleitern. Ihr Sitz ist in Chicago. Sie unterhält in Frankfurt am Main ein Büro (sog. “Base”) mit neun Mitarbeitern. Der Base in Frankfurt am Main sind neben der Klägerin über 200 Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter zugeordnet, von denen etwa 80 die deutsche und etwa 100 die US-amerikanische Staatsangehörigkeit haben.

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland. Sie ist seit 1997 bei der Beklagten als Flugbegleiterin beschäftigt.

Während einer Einführungsschulung in Chicago unterschrieb die Klägerin das in englischer Sprache geschriebene “Pre-Hire Agreement Regarding Terms and Conditions of Employment” (in der Folge: Pre-Hire Agreement) vom 2. Juni 1997. Darunter befindet sich eine weitere Unterschrift über dem Vermerk “Witness (UA Representative)”. Nach Nr. 5 des Pre-Hire Agreement sollen die “Bedingungen und Bestimmungen Ihres Beschäftigungsverhältnisses” ausschließlich dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegen. Nach Nr. 6 des Pre-Hire Agreement sind für sämtliche Streitigkeiten und Rechtsstreite bezüglich oder in Verbindung mit den Beschäftigungsbedingungen und -bestimmungen entweder das AFA/United-Beschwerdeverfahren und der Systemausschuss für Schlichtung (“System Board of Adjustment”) oder die Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika und des Bundesstaats Illinois zuständig. Im Pre-Hire Agreement ist die Geltung des zwischen der Beklagten und der Association of Flight Attendants (AFA) geschlossenen Abkommens (in der Folge: AFA-Abkommen) geregelt. Das AFA-Abkommen regelt ua. das Gehalt und sonstige Arbeitsbedingungen der Flugbegleiter sowie die Schlichtung vor dem System Board of Adjustment.

Die Klägerin ist seit ihrer Einstellung als Flugbegleiterin der Base Frankfurt am Main zugeordnet und wird auf den Strecken Frankfurt am Main – Washington und Frankfurt am Main – Chicago und zurück eingesetzt. In der Regel absolviert sie fünf Interkontinentalflüge im Monat, wobei jeder Einsatz ca. drei Tage in Anspruch nimmt. Sie leistet hierbei monatlich 80 bis 90 Arbeitsstunden. Vor jedem Flug hat sie sich ca. eine Stunde und 45 Minuten vor dem Start am Flughafen einzufinden. In dieser Zeit findet ua. das “Pre-Flight-Briefing” statt, und sie kann – dies ist allerdings über das Internet auch von anderen Orten aus möglich – im Wege des “Bidding-Verfahrens” Flugwünsche angeben. Die endgültige Zuteilung der Einsätze erfolgt über die Zentrale der Beklagten in Chicago. Die Flugzeuge, auf denen die Klägerin eingesetzt ist, sind in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert. Das Arbeitsentgelt der Klägerin wird in US-Dollar berechnet, wobei die Beklagte der Klägerin einen gewissen Mindestwechselkurs garantiert. Die Klägerin ist in Deutschland sozialversichert und steuerpflichtig. Sie verfügt über keine Arbeitserlaubnis für die USA. Ihre Personalakte wird in Frankfurt am Main geführt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes ist sie seit Januar 2002 wieder für die Beklagte tätig.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 beantragte die Klägerin, ihre Arbeitszeit ab 1. Mai 2005 auf “50 bis maximal 58 Flugstunden im Monat” herabzusetzen. Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 lehnte die Beklagte eine Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit ab.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde deutsches Recht Anwendung. Ihr Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit ergebe sich deshalb aus § 8 TzBfG. Die Parteien hätten nicht wirksam die Anwendung US-amerikanischen Rechts vereinbart.

Deutsches Recht sei jedenfalls gemäß Art. 30 EGBGB anzuwenden. Bei der Base Frankfurt am Main handle es sich um eine Niederlassung iSv. Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB. Die einstellende Niederlassung nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bestimme sich nach dem Ort der tatsächlichen organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers. Nicht ausschlaggebend sei der Ort des Vertragsschlusses, wenn der Arbeitnehmer sofort nach Abschluss des Vertrags in einer anderen Niederlassung eingesetzt werde.

Das Arbeitsverhältnis weise auch eine enge Verbindung zu Deutschland als Sitz der für die Klägerin zuständigen Base auf. Die Flugtauglichkeitsuntersuchung sei in Deutschland durchgeführt worden. Sie sei von Anfang an und durchgehend von der Base Frankfurt am Main aus tätig gewesen. Ihre direkten Vorgesetzten und Ansprechpartner befänden sich ausschließlich in der Base Frankfurt am Main. Abmahnungen für die der Base Frankfurt am Main zugeordneten Mitarbeiter erfolgten von Frankfurt am Main aus. Auch habe sie keine Arbeitserlaubnis für die USA, sondern verfüge nur über eine Einreisegenehmigung und Aufenthaltserlaubnis bis zum Antritt ihres Rückflugs. Da Flugbegleiter in Ausnahmefällen innerhalb von weniger als vier Stunden vor dem Abflug zum Dienst gerufen werden könnten und das “Pre-Flight-Briefing” bereits eine Stunde und 45 Minuten vor dem Abflug beginne, müssten sich Flugbegleiter, die der Base Frankfurt am Main zugeordnet seien, im Umkreis von Frankfurt am Main aufhalten. Der Wohnort sei daher nicht – wie von der Beklagten dargestellt – unwichtig.

Die Regelungen des § 8 TzBfG seien als Eingriffsnormen auch über Art. 34 EGBGB anwendbar. Für eine Eingriffsnorm iSv. Art. 34 EGBGB sei ausreichend, dass die Norm zumindest als Nebenzweck auch Gemeinwohlinteressen verfolge. Die Regelung des § 8 TzBfG verfolge vorrangig Gemeinwohlinteressen. Insbesondere gehe es – auch nach der Gesetzesbegründung – um die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die tatsächliche Gleichberechtigung von Mann und Frau. Zudem sei bei der Auslegung, Anwendung und konkreten Umsetzung des Art. 34 EGBGB nicht nur europäisches Primärrecht, sondern auch die Richtlinie 97/81/EG zu berücksichtigen. Der daraus folgende soziale Mindestrahmen unterliege nicht der Rechtswahlfreiheit.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG lägen auch vor.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass sich das ursprünglich zwischen den Parteien seit dem 31. Mai 1997 bestehende Arbeitsverhältnis durch Antrag der Klägerin vom 7. Januar 2005 in ein Teilzeitarbeitsverhältnis des Inhalts umgeändert hat, dass die Arbeitszeit der Klägerin nur noch 50 % der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit beträgt;

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, einer Herabsetzung der im Arbeitsvertrag vom 31. Mai 1997 vereinbarten Arbeitszeit auf 50 % zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Zudem sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien US-amerikanisches Recht anzuwenden. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Teilzeitarbeit. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich auch nicht aus Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, da es sich bei der Base Frankfurt am Main nicht um eine Niederlassung handle. Selbst wenn die Base als Niederlassung anzusehen sei, handle es sich hierbei nicht um die Niederlassung, die die Klägerin eingestellt habe. Abzustellen sei auf die Niederlassung, in der der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei vorliegend in Chicago geschehen. Es komme nicht darauf an, in welcher Niederlassung ein Arbeitnehmer nach Vertragsschluss tatsächlich eingesetzt werde.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei auch deswegen US-amerikanisches Recht anwendbar, weil sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika aufweise. Bereits die Stellenanzeige sei in englischer Sprache gehalten, weil dies die “Muttersprache” der Beklagten sei. Wesentliche Teile des Direktionsrechts, nämlich die Entscheidungen über Arbeitseinsatz, Art und Weise, Ort und Zeit der Leistungserbringung etc., würden ausschließlich vom Sitz der Beklagten in Chicago aus ausgeübt. Die Klägerin erbringe nicht einmal 5 % ihrer Arbeitsleistung auf deutschem Boden. Nach dem “Pre-Flight-Briefing” von etwa 15 bis 20 Minuten Dauer und einem etwa ebenso langen Fußweg zum Flugzeug verbringe der Flugbegleiter etwa eine Stunde vor dem Abflug der Maschine an Bord wegen notwendiger Vorbereitungsmaßnahmen. Die Maschine sei in den Vereinigten Staaten von Amerika registriert, die Arbeitnehmer befänden sich somit an Bord nicht mehr auf deutschem Hoheitsgebiet.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Verringerungsanspruch weiter. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Die Klägerin hat darüber hinaus im Revisionsverfahren hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Antrag auf 50 %ige Teilzeit der Klägerin unter Berücksichtigung des europäischen Rechts und der hier geltenden Grundsätze ermessensfehlerfrei neu zu bescheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Auf Grund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben ist und ob der geltend gemachte Anspruch nach deutschem oder US-amerikanischem Recht zu prüfen ist.

A. Der Zulässigkeit der Revision steht nicht entgegen, dass die Klägerin keine ausdrücklichen Revisionsanträge, sondern lediglich einen erstmals in der Revision erhobenen Hilfsantrag gestellt hat.

Es ist unerheblich, wenn der Revisionskläger seine Sachanträge nicht ausdrücklich wiederholt. Es genügt, wenn seinem Vorbringen eindeutig zu entnehmen ist, dass er seine vorinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt (BAG 22. Oktober 1985 – 1 ABR 81/83 – juris Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 24 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 43, zu B I der Gründe). So ist es hier. Die Klägerin greift das Urteil des Berufungsgerichts in vollem Umfang an. Sie rügt insbesondere, dass es nicht deutsches Recht und damit § 8 TzBfG bei der Prüfung der Ansprüche der Klägerin angewandt hat. Zudem stellt sie ihren weiteren ausdrücklichen Sachantrag nur hilfsweise. Damit wird deutlich, dass sie im Übrigen ihre bisherigen Anträge weiterverfolgen will.

B. Die Klage kann insgesamt nur zulässig sein, wenn der Rechtsstreit der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht nicht geprüft. Die internationale Zuständigkeit ist eine auch in der Revisionsinstanz (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – juris Rn. 27, BAGE 113, 327, zu A III 1 der Gründe; 19. März 1996 – 9 AZR 656/94 – juris Rn. 19, BAGE 82, 243, zu B I 1 der Gründe) von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – juris Rn. 27, aaO; BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – juris Rn. 50, BAGE 93, 328, zu I der Gründe).

I. Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht durch rügelose Einlassung der Beklagten nach § 39 ZPO begründet worden. Zwar wird § 39 ZPO für entsprechend anwendbar gehalten (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 39 Rn. 4 mwN). Umstritten ist nur, ob eine Belehrung nach § 39 Satz 2, § 504 ZPO vorausgegangen sein muss (so Schwab/Weth/Walker ArbGG 2. Aufl. § 2 Rn. 274, der auf den Unterschied zu Art. 24 EuGVVO hinweist; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 66. Aufl. § 504 Rn. 4; aA Müller MDR 1981, 11). Die Beklagte hat jedoch in der Revisionsinstanz nach einem Hinweis des Gerichts auf die Rechtslage die Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt.

II. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Parteien eine wirksame anderweitige Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen hätten (hier: Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichtsbarkeit). Ohne eine solche Vereinbarung wäre die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 23 ZPO eröffnet.

1. Nach § 23 Satz 1 ZPO wäre für den vorliegenden Rechtsstreit wegen der dortigen Base der Beklagten das Arbeitsgericht Frankfurt am Main am Main zuständig und damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben.

a) Grundsätzlich folgt die internationale Zuständigkeit der örtlichen Zuständigkeit (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – juris Rn. 27, BAGE 113, 327, zu A III 1 der Gründe; BAG 17. Juli 1997 – 8 AZR 328/95 – juris Rn. 14, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1, zu II 1a der Gründe). Ist ein deutsches Gericht nach den §§ 12 ff. ZPO örtlich zuständig, ist es regelmäßig auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht zuständig (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – aaO; 19. März 1996 – 9 AZR 656/94 – juris Rn. 19, BAGE 82, 243, zu B I 1 der Gründe). § 23 ZPO gilt nicht nur für die örtliche, sondern auch für die internationale Zuständigkeit (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 23 Rn. 3).

b) Nach § 23 ZPO ist für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Beklagten befindet. Für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist über diese Vermögensbelegenheit hinaus ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits erforderlich (Senat 15. Februar 2005 – 9 AZR 116/04 – juris Rn. 29, BAGE 113, 327, zu A III 2 der Gründe; BAG 17. Juli 1997 – 8 AZR 328/95 – juris Rn. 25, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 13 = EzA ZPO § 23 Nr. 1, zu II 4b der Gründe).

c) Die Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit wäre hiernach gegeben. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ist als Gerichtsstand des Vermögens der Beklagten gemäß § 23 Satz 1 ZPO örtlich zuständig. Dazu muss sich dort nicht das gesamte Vermögen der Beklagten befinden. Es reicht aus, wenn das dort befindliche Vermögen nicht nur geringwertig oder unpfändbar ist (vgl. Zöller/Vollkommer § 23 Rn. 7). So kann schon eine Büroausstattung genügen. Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstands des Vermögens sind deshalb erfüllt, wenn die beklagte Partei, die ihren Sitz nicht im Inland hat, an einem Ort im Inland ein Büro unterhält, unter dessen Anschrift sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt. Davon, dass ein solches Büro über eine entsprechende Ausstattung verfügt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung auszugehen (vgl. BGH 12. November 1990 – II ZR 249/89 – juris Rn. 14, NJW-RR 1991, 423).

d) So ist es hier. Die Beklagte unterhält in Frankfurt am Main am Main eine Base mit neun im Innendienst beschäftigten Mitarbeitern. Es muss daher notwendigerweise eine gewisse Büroausstattung und somit Vermögen in nicht ganz unerheblichem Umfang vorhanden sein. Darüber hinaus ist ein hinreichender Inlandsbezug des Rechtsstreits gegeben. Denn die Klägerin hat ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie hat die deutsche Staatsangehörigkeit, unterfällt der deutschen Sozialversicherung, ist im Inland steuerpflichtig und beginnt und beendet ihre Arbeitseinsätze in Frankfurt am Main.

2. Der Senat kann nicht abschließend darüber entscheiden, ob die Parteien einen von dem gesetzlichen Gerichtsstand nach § 23 ZPO abweichenden anderen, nicht im Inland gelegenen Gerichtsstand vereinbart haben. Unklar ist, ob sich die Prüfung der Wirksamkeit einer den deutschen Gerichtsstand ausschließenden Vereinbarung nach deutschem oder US-amerikanischem Recht richtet.

a) Ob eine Gerichtsstandsvereinbarung überhaupt zustande gekommen ist, muss nach derjenigen Rechtsordnung beurteilt werden, nach der sich auch das zugrunde liegende, den Inhalt des gesamten Vertrags bildende materielle Rechtsverhältnis der Parteien richtet (vgl. BAG 29. Juni 1978 – 2 AZR 973/77 – AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 8, zu IV 1 der Gründe; BGH 18. März 1997 – XI ZR 34/96 – juris Rn. 13, NJW 1997, 2885, zu I 2a der Gründe; Zöller/Geimer IZPR Rn. 26).

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es finde US-amerikanisches Recht Anwendung. Das folge aus der von den Parteien gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffenen Rechtswahl.

bb) Zutreffend ist, dass die Parteien die Geltung US-amerikanischen Rechts gewählt haben.

(1) Die Parteien haben in Nr. 5 des Pre-Hire Agreement vom 10. Februar 1997 vereinbart, dass die Bedingungen und Bestimmungen ihres Beschäftigungsverhältnisses ausschließlich dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich des Railway Labor Act (Gesetz bezüglich arbeitsrechtlicher Streitigkeiten zwischen Bahnunternehmen und ihren Mitarbeitern) und des AFA-Abkommens unterliegen.

Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind nach Art. 27 Abs. 4 EGBGB die Art. 11, 12, 29 Abs. 3 und Art. 31 EGBGB anzuwenden. Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen somit grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht (vgl. BGH 26. Oktober 1993 – XI ZR 42/93 – juris Rn. 14, BGHZ 123, 380, zu II 2a aa der Gründe; Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. Art. 27 EGBGB Rn. 8).

(2) Dabei kann dahinstehen, ob mit Nr. 5 des Pre-Hire Agreement überhaupt eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung getroffen worden ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil möglicherweise eine entsprechende Erklärung der Beklagten im Vertragstext fehlt. Aufseiten der Beklagten hat lediglich ein Zeuge (witness) unterzeichnet. Zudem handelt es sich nach dem Wortlaut der Übersetzung des letzten Absatzes lediglich um ein Einstellungsangebot der Beklagten. Der “Zeuge” hätte dann nur bescheinigt, dass die Klägerin dieses Angebot auch erhalten hat. Ihre Unterschrift hätte demzufolge lediglich die Qualität einer Empfangsbestätigung gehabt. Die Unterschrift wurde nach dem Text des Agreement auf Bitten des “UA-Vertreters” geleistet.

(3) Jedenfalls haben die Parteien konkludent die Anwendung US-amerikanischen Rechts auf ihr Arbeitsverhältnis gewählt. Das ist ausreichend.

(a) Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nicht nach dem gewählten Recht. Vielmehr bestimmt Art. 27 Abs. 1 EGBGB selbst, unter welchen Voraussetzungen von einer konkludenten Rechtswahl auszugehen ist (vgl. Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rn. 8). Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt. Obgleich es keinen abschließenden Katalog von Rechtswahlindizien gibt, sind bei Schuldverträgen aus Gerichtsstandsklauseln, Schiedsklauseln, vertraglichen Bezugnahmen auf ein Recht sowie aus der Vereinbarung eines für beide Parteien gemeinsamen Erfüllungsorts typische Hinweise auf eine konkludente Rechtswahl zu entnehmen (Junker Anm. SAE 2002, 258, 259; Palandt/Heldrich Art. 27 EGBGB Rn. 6). Speziell bei Arbeitsverträgen stellt die Bezugnahme auf Tarifverträge und sonstige Regelungen am Sitz des Arbeitgebers ein gewichtiges Indiz für eine konkludente Rechtswahl dar (vgl. BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 23, BAGE 100, 130, zu B I 1 der Gründe; 26. Juli 1995 – 5 AZR 216/94 – juris Rn. 22, AP BGB § 157 Nr. 7 = EzA BGB § 133 Nr. 19, zu II 1 der Gründe; Junker Anm. SAE 2002, 258, 259; Schlachter NZA 2000, 57, 58 f.).

(b) Nach diesen Grundsätzen haben die Parteien die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt. Die Parteien haben ihr Arbeitsverhältnis tatsächlich unter Anwendung des Pre-Hire Agreement “gelebt”. Insbesondere haben sie auf das Arbeitsverhältnis das im Pre-Hire Agreement in Bezug genommene AFA-Abkommen angewendet. In diesem Abkommen sind die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Flugbegleiter geregelt. Schon deswegen ist von einer konkludenten Vereinbarung US-amerikanischen Rechts auszugehen (vgl. BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 24, BAGE 100, 130, zu B I 1 der Gründe).

cc) Das Landesarbeitsgericht durfte die Wirksamkeit dieser Rechtswahl nicht annehmen. Der Senat kann selbst nicht beurteilen, ob die Rechtswahl wirksam ist, insbesondere ob sie mit den zum Schutz der Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Beschränkungen vereinbar ist. Es fehlt die Feststellung der erforderlichen Tatsachen.

(1) Nach Art. 30 Abs. 1 EGBGB darf bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre. In einem Günstigkeitsvergleich sind in diesem Fall die zwingenden Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, und die Bestimmungen der gewählten Rechtsordnung gegenüberzustellen (Junker Anm. SAE 2002, 258, 259). Dazu bedarf es zunächst der Bestimmung des nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB objektiv anwendbaren Rechts.

(2) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB findet mangels einer Rechtswahl auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staats Anwendung, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt wird.

(a) Eine solche Regelanknüpfung an den Arbeitsort nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB kommt bei Flugbegleitern im internationalen Flugverkehr nicht in Betracht. Ein bestimmter Arbeitsort kann für diese Arbeitnehmer nicht bestimmt werden. Sie erfüllen ihre überwiegenden Arbeitsleistungen während des Flugs ohne Bezug zu einem bestimmten Staat. Die organisatorische Zuordnung zu einer konkreten Niederlassung und die teilweise Eingliederung in die betreffende Organisationsstruktur begründen keinen gewöhnlichen Arbeitsort. Das Gesetz knüpft nach seinem Wortlaut gerade nicht an eine organisatorische Zuordnung, sondern an den Ort der tatsächlichen Ausführung der geschuldeten Arbeitsleistung an (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 27, BAGE 100, 130, zu B I 2a aa der Gründe).

Die Klägerin verrichtet ihre Arbeit gewöhnlich nicht in Deutschland. Hier beginnt und endet lediglich der jeweilige Arbeitseinsatz. Die im Zusammenhang mit den Startvorbereitungen in Frankfurt am Main am Main erbrachten Arbeitsleistungen während ca. einer Stunde und 45 Minuten fallen bei einer Gesamtdauer je Flugeinsatz von etwa drei Tagen nicht ins Gewicht. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass vor dem Start des Rückflugs in den USA eine entsprechende Arbeitsleistung erbracht wird.

(b) Zur Bestimmung des für Flugbegleiter im internationalen Flugverkehr zwingenden Rechts kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB auf das Recht des Staats abgestellt werden, in dem das Flugzeug registriert ist. Hiergegen spricht, dass Flugzeugbesatzungen in verschiedenen Maschinen eingesetzt werden, wobei diese Maschinen auch von einer anderen Fluggesellschaft ausgeliehen sein können. Es handelt sich um ein zufälliges Zusammentreffen des Orts der Registrierung und des Schwerpunkts des Arbeitsverhältnisses. Das Flugzeug ist nur das “Arbeitsgerät” der Flugzeugbesatzung, das sich in verschiedenen Staaten befinden kann (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 29, BAGE 100, 130, zu B I 2a bb der Gründe mwN, auch zu der Gegenauffassung; Schlachter Anm. AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; Gragert/Drenckhahn NZA 2003, 305, 306).

Insoweit besteht auch keine Parallele zur internationalen Seeschifffahrt. Bei Seearbeitsverhältnissen wird angenommen, der gewöhnliche Arbeitsort bestimme sich nach der Flagge, unter der das Schiff fährt (Franzen IPRax 2003, 239, 240 mwN). Wenn die Flugzeuge ausschließlich in den USA registriert seien, müsse US-amerikanisches Recht angewendet werden (vgl. Junker Anm. SAE 2002, 258, 260). Dem steht entgegen, dass Flugzeugbesatzungen häufiger als Seeleute auf wechselnden Maschinen eingesetzt werden und diese in unterschiedlichen Staaten registriert sein können. Gerade angesichts der üblichen Zusammenschlüsse mehrerer Fluggesellschaften zu Allianzen, die ihre Angebote gemeinsam vermarkten, ist auch mit einem Einsatz auf andernorts registrierten Flugzeugen zu rechnen (Schlachter Anm. AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10). Zudem besteht die Bindung der Flugzeugbesatzung an ein bestimmtes Flugzeug nur für die Flugdauer, die im Regelfall die Dauer des Einsatzes von Seeleuten auf Schiffen zeitlich erheblich unterschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin ausschließlich auf in den Vereinigten Staaten von Amerika registrierten Flugzeugen eingesetzt wird. Die Vergleichbarkeit von Seeleuten mit Flugzeugbesatzungen im Hinblick auf Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ist unabhängig vom konkreten Einzelfall generell zu beantworten.

(3) Nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB können Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis der Parteien in zwei Fällen dem deutschen Recht unterliegen:

1. Die ausländische Niederlassung in Chicago hat zwar die Klägerin “eingestellt”, aber aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich, dass engere Verbindungen zu Deutschland bestehen, oder

2. die “Base” der Beklagten in Frankfurt am Main ist die “Niederlassung”, die die Klägerin “eingestellt” hat, und es bestehen keine engeren Verbindungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika.

(a) Im Schrifttum ist umstritten, wonach sich die “einstellende Niederlassung” bestimmt.

(aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, unter “Einstellung” sei der Vertragsschluss zu verstehen (Heilmann AR-Blattei SD 340 Rn. 100 ff.; Franzen AR-Blattei SD 920 Rn. 74; Schlachter NZA 2000, 57, 60; dieselbe Anm. AP EGBGB nF Art. 30 Nr. 10; Gragert/Drenckhahn NZA 2003, 305, 307, jeweils mwN). Ein Abstellen auf die Niederlassung der tatsächlichen Eingliederung scheide schon deswegen aus, weil dann regelmäßig ein gewöhnlicher Arbeitsort iSv. Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB vorliege und die Anwendung des Art. 30 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB bereits ausgeschlossen sei. Der Befürchtung, der Arbeitgeber könne durch die Bestimmung des Orts der Vertragsunterzeichnung gezielt eine Rechtsordnung mit möglichst niedrigem Schutzniveau in Kraft setzen, könne zum einen damit begegnet werden, dass aus dem Begriff der “Niederlassung” reine Anwerbebüros ausgeschlossen würden. Zum anderen sei in solchen Fällen auch die Ausnahmeklausel des Art. 30 Abs. 2 2. Halbs. EGBGB geeignet, Missbrauch zu verhindern, da die Umstände der Vertragserfüllung als “engere Verbindung” zu einem anderen Staat angemessen berücksichtigt werden könnten (Schlachter NZA 2000, 57, 60; Heilmann AR-Blattei SD 340 Rn. 105; Franzen IPRax 2003, 239, 241).

(bb) Nach anderer Auffassung ist der Ort des Vertragsschlusses nicht maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer sofort nach Abschluss des Vertrags bei einer anderen Niederlassung zum Einsatz kommt. Die einstellende Niederlassung bestimme sich dann nach dem Ort der tatsächlichen und organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers (Gamillscheg ZfA 1983, 307, 334; Mankowski Anm. AR-Blattei ES 920 Nr. 7 S. 18; Junker Anm. SAE 2002, 258, 261, jeweils mwN). Der Abschlussort eines Vertrags sei flüchtig und leicht manipulierbar. Gerade bei einem Dauerschuldverhältnis wie dem Arbeitsverhältnis könne ein Abstellen auf den Ort der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags zu zufälligen Ergebnissen führen (Mankowski AR-Blattei ES 920 Nr. 7 S. 19; Junker Anm. SAE 2002, 258, 261).

(b) Das Bundesarbeitsgericht hat zu diesem Problemkreis noch nicht abschließend Stellung bezogen (vgl. BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 31, BAGE 100, 130, zu B I 2a cc der Gründe).

(aa) Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, ob die Klägerin von der Niederlassung Chicago oder Frankfurt am Main “eingestellt” worden ist.

Maßgeblich ist nach der “Eingliederungstheorie”, ob die Beklagte in Frankfurt am Main den für das Arbeitsverhältnis der Parteien wesentlichen Teil der Direktionsbefugnis ausübt oder ob die “Base” Frankfurt am Main eher die Funktion eines Abflug-Flughafens als die einer Niederlassung hat, in die die Klägerin eingegliedert ist. Unerheblich ist, dass im Pre-Hire Agreement vom 10. Februar 1997 in Nr. 2 darauf hingewiesen wird, die Klägerin unterstehe nicht der Aufsicht, den Anweisungen oder der Kontrolle der “Niederlassung” in Frankfurt am Main, sondern der “Onboard Division” in Chicago.

Die Klägerin ist der Base Frankfurt am Main zugeordnet. Der Arbeitgeber übt sein Direktionsrecht auch in Frankfurt am Main am Main aus. Von Frankfurt am Main aus kontrollieren Supervisoren die Einhaltung der Dienstvorschriften für das äußere Erscheinungsbild der Flugbegleiter. Die Personalakten werden in Frankfurt am Main geführt. Möglicherweise erteilt die Beklagte von Frankfurt am Main aus sämtliche Abmahnungen. In Chicago wird jedoch entschieden, welche Flüge der Klägerin zugewiesen werden. Von dort aus wird somit das Weisungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Lage und der Dauer der Arbeit der Klägerin ausgeübt.

Maßgebend nach der Unterschriftstheorie ist, ob das Pre-Hire Agreement schon den Abschluss des Arbeitsvertrags beinhaltet oder ob es noch einer weitergehenden Willenserklärung der Beklagten bedurfte. Im letzteren Fall ist dann entscheidend, wo diese Erklärung abgegeben worden ist, in Deutschland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika.

(bb) Nach Art. 30 Abs. 2 2. Halbs. EGBGB gilt die nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB zu treffende Zuordnung des Arbeitsverhältnisses ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staats anzuwenden. Die Verbindung mit dem anderen Staat muss stärker sein als die durch die Regelanknüpfung zu dem Recht des Arbeitsorts oder der einstellenden Niederlassung hergestellte Beziehung. Dies beurteilt sich ua. nach der Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien, dem Sitz des Arbeitgebers und dem Wohnort des Arbeitnehmers. Ergänzend sind die Vertragssprache und die Währung, in der die Vergütung gezahlt wird, zu berücksichtigen (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 32, BAGE 100, 130, zu B I 2a dd der Gründe; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – juris Rn. 67 f., BAGE 71, 297, zu III 4c aa der Gründe). Vom Tatsachengericht ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Daran fehlt es. Der Senat kann sie auch nicht nachholen, weil der zu würdigende Sachverhalt noch nicht feststeht. Mit ergänzendem Tatsachenvortrag ist nach dem Verlauf der Revisionsverhandlung zu rechnen.

(cc) Der Wohnsitz in Deutschland hat vorliegend eine geringe Bedeutung für die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Die der Base Frankfurt am Main zugeordneten Flugbegleiter haben lediglich zum Teil einen deutschen Wohnsitz. Die Staatsangehörigkeit ist nur dann ein wesentliches Kriterium, wenn beide Parteien dieselbe Nationalität haben, was hier nicht der Fall ist. Die Beklagte ist ein Unternehmen US-amerikanischen Rechts. Lediglich die Sprache des Pre-Hire Agreement ist Englisch. Das Entgelt der Klägerin wird in US-Dollar ausgezahlt (vgl. BAG 4. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 33, BAGE 100, 130, zu B I 2a dd der Gründe). Für die Würdigung der Gesamtheit der Umstände iSv. Art. 30 Abs. 2 2. Halbs. EGBGB ist zusätzlich von Bedeutung, welche wesentlichen Entscheidungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, von der Base Frankfurt am Main getroffen werden. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Klägerin hat behauptet, die Base übe die Disziplinargewalt aus. Sollte dies den Ausspruch aller Abmahnungen oder sogar von Kündigungen umfassen, kann das auf eine engere Verbindung zu Deutschland und damit zum deutschen Recht hindeuten. Das Landesarbeitsgericht wird deshalb aufzuklären haben, welche für die Arbeitsverhältnisse der Flugbegleiter maßgebenden Entscheidungen selbständig in der Base Frankfurt am Main am Main getroffen werden. Folgt hieraus eine engere Verbindung zu Deutschland, könnte deutsches Recht nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB auf Grund einer vom Landesarbeitsgericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung anzuwenden sein.

(dd) Ergibt die Gesamtwürdigung nach Art. 30 Abs. 2 2. Halbs. EGBGB die Anwendung deutschen Rechts, hat das Landesarbeitsgericht zur Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Wahl US-amerikanischen Rechts gemäß Art. 30 Abs. 1 EGBGB einen Günstigkeitsvergleich vorzunehmen. Die zwingenden Bestimmungen des gegebenenfalls objektiv anzuwendenden deutschen Rechts, die dem Arbeitnehmer Schutz gewähren, sind den Bestimmungen der gewählten Rechtsordnung (hier: dem US-amerikanischen Recht) gegenüberzustellen.

b) Nach der Feststellung des anzuwendenden Rechts wird das Landesarbeitsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Parteien mit dem Pre-Hire Agreement nach diesem Recht eine Vereinbarung über den internationalen Gerichtsstand getroffen haben.

aa) Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu beachten, dass Nr. 6 des Pre-Hire Agreement nach seinem Wortlaut unzweifelhaft eine Regelung über den internationalen Gerichtsstand enthält. Danach sollen für sämtliche Forderungen und Rechtsstreite ausschließlich entweder das AFA/United-Beschwerdeverfahren und das System Board of Adjustment (Systemausschuss für Schlichtung) oder die zuständigen Gerichte der Vereinigten Staaten von Amerika und des US-Bundesstaats Illinois zuständig sein.

bb) Aus dem Vertragstext allein lässt sich jedoch nicht feststellen, ob eine Vereinbarung im Sinne eines zweiseitigen Vertrags vorliegt. Denkbar erscheint auch eine nur einseitige Erklärung der Klägerin. Schließlich kommt ein Vorvertrag in dem Sinne in Betracht, dass die Parteien sich erst verpflichtet haben, später einen Vertrag mit diesem Inhalt abzuschließen.

Für eine Vereinbarung und gegen eine einseitige Erklärung spricht der (übersetzte) Wortlaut der Präambel: “Dieser Vertrag wird zwischen [den Parteien] … geschlossen …”. Auf eine zweiseitige Vereinbarung deutet weiter hin, dass für die Beklagte ein “Representative”, also ein “Vertreter”, unterschrieben hat. Es finden sich jedoch auch Indizien für eine einseitige Erklärung der Klägerin: So soll die Unterschrift des Arbeitnehmers ausdrücklich “nur auf Bitten des UA-Vertreters” erfolgen, der auch als “Zeuge” unterschrieb. Dies könnte bedeuten, dass mit der Unterschrift des “UA-Vertreters” lediglich bezeugt werden soll, der Arbeitnehmer habe die Erklärung persönlich unterzeichnet. Es fehlt dann eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten.

Für einen – aufschiebend bedingten – Vertrag und gegen einen Vorvertrag spricht Nr. 1 Satz 1 des Pre-Hire Agreement: “Nach erfolgreichem Abschluss Ihrer Ausbildung in Chicago wird United Sie als Flugbegleiter beschäftigen.” Dagegen könnte die Regelung in Nr. 1 Satz 3 des Pre-Hire Agreement darauf hindeuten, dass ein Vertrag erst nach Datierung und/oder Unterzeichnung des Formulars “Mitarbeiterdienstbericht” wirksam wird. Ob dieses Formular datiert oder unterschrieben wurde, ist nicht festgestellt. Die Überschrift als “Pre-Hire Agreement”, übersetzt als “Einstellungsvorvertrag”, könnte vermuten lassen, dass tatsächlich kein Vertrag, sondern nur ein Vorvertrag abgeschlossen wurde.

c) Weiter hat das Landesarbeitsgericht Feststellungen darüber zu treffen, ob Nr. 6 des Pre-Hire Agreement die gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Schriftform einhält. Dabei ist zu beachten, dass die Zulässigkeit und Formwirksamkeit einer vor dem Prozess getroffenen internationalen Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Prozessrecht zu beurteilen ist, wenn ein deutsches Gericht angerufen wird (BAG 27. Januar 1983 – 2 AZR 188/81 – juris Rn. 44, AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 12, zu B III 2a der Gründe; BGH 18. März 1997 – XI ZR 34/96 – juris Rn. 13, NJW 1997, 2885, zu I 2a der Gründe; Zöller/Geimer IZPR Rn. 25c).

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss die Gerichtsstandsvereinbarung “schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden”. Dafür wird überwiegend nicht die Einhaltung der Form des § 126 BGB verlangt, vielmehr sollen auch getrennte Schriftstücke genügen, nicht dagegen die einseitige schriftliche Bestätigung (Zöller/Vollkommer § 38 Rn. 27 mwN auch zu der Gegenauffassung, die die Einhaltung des § 126 BGB fordert). Ob diese Form gewahrt ist, beurteilt sich wieder danach, ob sich die Unterschrift des “UA-Vertreters” auf den gesamten vorstehenden Text einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung oder lediglich auf die persönliche Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer bezieht. Mittels einer einseitigen schriftlichen Erklärung der Klägerin könnte keine formwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO getroffen werden.

d) Die Zulässigkeit internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen ist außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO (Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) für den Bereich des Arbeitsrechts nicht weiteren, über § 38 Abs. 2 ZPO hinausgehenden, ungeschriebenen Schranken unterworfen.

aa) Vor der Einführung von § 38 Abs. 2 ZPO im Jahre 1974 waren internationale Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich uneingeschränkt zulässig (Franzen RIW 2000, 81, 83). Für den Bereich des Arbeitsrechts hat das Bundesarbeitsgericht dies eingeschränkt, wenn die Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall den Vorrang vor der Vereinbarungsbefugnis der Arbeitsvertragsparteien verdient und der Schutz des Arbeitnehmers es gebietet, den Rechtsstreit im Inland zu führen (BAG 5. September 1972 – 3 AZR 212/69 – BAGE 24, 411, zu A I der Gründe; 20. Juli 1970 – 3 AZR 417/69 – BAGE 22, 410, zu I 1 der Gründe).

bb) Unklar ist, ob diese Einschränkung nach Inkrafttreten des § 38 Abs. 2 ZPO weitergelten kann oder ob § 38 Abs. 2 ZPO eine auch für das Arbeitsrecht abschließende Regelung enthält. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in späteren Entscheidungen zwar noch auf seine frühere Rechtsprechung berufen, ohne jedoch generelle Einschränkungen des § 38 Abs. 2 ZPO für den Bereich des Arbeitsrechts ausdrücklich zu formulieren. In einer Entscheidung aus dem Jahre 1978 hat der Zweite Senat eine Derogation der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit für unwirksam gehalten, weil die Rechtsverfolgung vor den ausschließlich für zuständig erklärten libanesischen Gerichten wegen Stillstands der Rechtspflege infolge Bürgerkriegs aussichtslos gewesen wäre (BAG 29. Juni 1978 – 2 AZR 973/77 – AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 8, zu IV 2 der Gründe). In einer weiteren Entscheidung musste der Zweite Senat zu dieser Frage nicht Stellung beziehen, weil es bereits an der erforderlichen Schriftform fehlte (BAG 27. Januar 1983 – 2 AZR 188/81 – AP ZPO § 38 Internationale Zuständigkeit Nr. 12, zu B III 3 und 4 der Gründe). Im Schrifttum werden hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten (siehe die Literaturübersicht bei Franzen RIW 2000, 81, 85).

cc) Die Vereinbarung der Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte und damit die Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wird nach diesen Grundsätzen jedenfalls dann zulässig sein, wenn auf das Rechtsverhältnis der Parteien US-amerikanisches materielles Recht anzuwenden wäre. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Arbeitnehmer es zwingend gebietet, den Rechtsstreit in Deutschland zu führen.

e) Die Derogation der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte kann auch nicht aufgrund des Rechtsgewährungsanspruchs für unwirksam erklärt werden, weil der Klägerin in den Vereinigten Staaten von Amerika der Zugang zu staatlichen Gerichten verweigert würde. Zwar sind nach Abschnitt 27 K des AFA-Abkommens die Entscheidungen des “System Board of Adjustment” (nachstehend “Board”) endgültig und verbindlich, womit für den Bereich der Zuständigkeit des Board der Zugang zu staatlichen Gerichten versperrt sein dürfte. Jedoch fallen in die Zuständigkeit des Board nach Abschnitt 27 D nur Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Gesellschaft aus dem AFA-Abkommen. Somit bleibt der Weg zu staatlichen Gerichten für Streitigkeiten über staatlich gesetztes Recht offen. Damit stellt eine Verweisung der Klägerin auf das Board sowie auf US-amerikanische Gerichte keine Verletzung des Rechtsgewährungsanspruchs dar; denn zumindest gesetzliche Rechte können als staatlich garantierter Mindestschutz vor staatlichen Gerichten durchgesetzt werden.

f) Nr. 6 des Pre-Hire Agreement enthält auch keine die deutsche Gerichtsbarkeit ausschließende Schiedsvereinbarung. Diese hinderte die angerufenen deutschen Gerichte nach Art. II Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) an einer Sachentscheidung.

aa) Die prozesshindernde Einrede des Schiedsvertrags ist nur zu prüfen, wenn die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist (Birk Erlanger FS Schwab S. 305, 311, 313).

bb) Das UNÜ findet im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinigten Staaten von Amerika Anwendung. Beide Staaten traten diesem Übereinkommen bei. Es gilt dort bis heute (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 42 Rn. 11).

cc) Die angerufene deutsche Gerichtsbarkeit wäre nach Art. II Abs. 3 UNÜ jedoch nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Nach Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung nachgesucht wird, feststellt, dass der Gegenstand des Streits nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Die angerufenen deutschen Gerichte haben die Schiedsfähigkeit zu prüfen. Die Prüfung hat zumindest auch nach deutschem Recht zu erfolgen (Schwab/Walter Kap. 44 Rn. 1; Birk Erlanger FS Schwab S. 305, 321 f.; vgl. GK-ArbGG/Mikosch Stand Oktober 2007 § 101 Rn. 7).

Einzelschiedsverträge sind im Bereich des Arbeitsrechts grundsätzlich nicht zulässig. Die Ausnahme des § 101 Abs. 2 Satz 3 ArbGG liegt nicht vor. Somit enthält Nr. 6 des Pre-Hire Agreement keine durch deutsche Gerichte zu beachtende Schiedsvereinbarung.

g) Eine Vereinbarung der Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte in Nr. 6 des Pre-Hire Agreement wäre nicht gemäß Art. 21 EuGVVO unwirksam. Die Voraussetzungen der Streitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 EuGVVO sind bezüglich der Base Frankfurt am Main am Main nicht erfüllt.

aa) Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden, in dem er seinen Wohnsitz hat. Gesellschaften und juristische Personen haben gemäß Art. 60 EuGVVO ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet. Dies ist bei der Beklagten, die ihren Sitz in Chicago hat, nicht der Fall. Jedoch bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass der Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats keinen Wohnsitz hat, der aber in einem Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. Für diesen Fall setzt die EuGVVO eine Niederlassung dem Wohnsitz gleich. Folglich kann nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO der “externe” Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem er eine Niederlassung hat, sofern Streitigkeiten aus seinem Betrieb vorliegen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

bb) Mit dem Begriff der Niederlassung ist “ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist” (EuGH 22. November 1978 – 33/78 – EuGHE 1978, 2183). Danach muss es sich um eine “Außenstelle des Stammhauses” handeln, die über eine eigene Geschäftsführung verfügt, die auch im Zusammenhang mit Verträgen selbst Ansprechpartner ist. Entscheidend kommt es darauf an, wie die fragliche Stelle nach außen hin in Erscheinung tritt (so Däubler NZA 2003, 1297, 1298).

cc) Es kann dahinstehen, ob die Base eine Niederlassung in diesem Sinne ist. Jedenfalls handelt es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit “aus dem Betrieb” der Niederlassung. Unter den Begriff “aus dem Betrieb” fallen Rechtsstreitigkeiten, “in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals” (EuGH 22. November 1978 – 33/78 – EuGHE 1978, 2183). Die Begriffsbestimmung der “Rechtsstreitigkeit aus dem Betrieb einer Niederlassung” hat verordnungsautonom zu erfolgen (vgl. Geimer/Schütze EuZVR 2. Aufl. A 1 – Art. 5 EuGVVO Rn. 302).

dd) Hier liegt keine Rechtsstreitigkeit “aus dem Betrieb der Niederlassung” im Sinne einer Streitigkeit mit dort eingestelltem und beschäftigtem Personal vor. Die Klägerin wurde weder von der Base Frankfurt am Main eingestellt, noch ist sie dort beschäftigt.

Die Klägerin wurde nicht in Frankfurt am Main, sondern in Chicago eingestellt. Sie ist auch nicht in der Base Frankfurt am Main beschäftigt, sie ist dieser Base vielmehr nur zugeordnet. Sie erbringt ihre wesentlichen Arbeitsleistungen nicht in der Base Frankfurt am Main und erhält von hier aus nicht ihre zentralen Weisungen, sondern allenfalls Weisungen in Bezug auf ihr äußeres Erscheinungsbild. Die Weisungen hinsichtlich des Orts und der Zeit der Arbeitsleistung in Form der Zuweisung bestimmter Flüge erfolgen durch die Zentrale in Chicago. Eine Eingliederung der Klägerin in die Base Frankfurt am Main ist – anders als möglicherweise bei den neun dort stationär Beschäftigten – nicht gegeben. Der Gegenstand des Rechtsstreits bezieht sich auch nicht auf die Base Frankfurt am Main (vgl. hierzu Geimer/Schütze A 1 – Art. 5 EuGVVO Rn. 316). Über die hier von der Klägerin geltend gemachte Vertragsänderung – Verringerung der Arbeitszeit – wird in Chicago entschieden.

C. Sollte das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit der Klage annehmen, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, hat es zu prüfen, ob der sich allein aus § 8 TzBfG ergebende Verringerungsanspruch gegeben ist. Das setzt voraus, dass nach den dargestellten Grundsätzen deutsches Recht anzuwenden ist. Haben die Parteien wirksam die Anwendung US-amerikanischen Rechts gewählt, ist § 8 TzBfG nicht anzuwenden. Anderes folgt auch nicht aus Art. 34 EGBGB.

I. Nach Art. 34 EGBGB bleibt die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts trotz subjektiver oder objektiver Anknüpfung nach Art. 27 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 EGBGB unberührt, wenn diese ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis den notwendigen Inlandsbezug hat (vgl. hierzu BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – Rn. 40, BAGE 100, 130, zu B II 2c der Gründe). Bei § 8 TzBfG handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift iSv. Art. 34 EGBGB.

II. Gemäß Art. 34 EGBGB haben die Bestimmungen des deutschen Rechts den Vorrang, die ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (sog. Eingriffsnormen). Nicht alle nach deutschem Recht zwingenden Bestimmungen sind Eingriffsnormen. Dies folgt für arbeitsrechtliche Vorschriften aus Art. 30 Abs. 1 EGBGB. Danach darf die vereinbarte Rechtswahl dem Arbeitnehmer nicht den Schutz zwingenden deutschen Arbeitsrechts entziehen, sofern dieses ohne Rechtswahl nach den objektiven Anknüpfungen des Art. 30 Abs. 2 EGBGB anzuwenden wäre. Diese Vorschrift wäre überflüssig, wenn jede vertraglich unabdingbare arbeitsrechtliche Norm über Art. 34 EGBGB auf das Arbeitsverhältnis einwirken würde. Inländische Gesetze sind deshalb nur dann Eingriffsnormen im Sinne des Art. 34 EGBGB, wenn sie entweder ausdrücklich oder nach ihrem Sinn und Zweck ohne Rücksicht auf das nach den deutschen Kollisionsnormen anwendbare Recht gelten sollen. Erforderlich ist, dass die Vorschrift nicht nur auf den Schutz von Individualinteressen der Arbeitnehmer gerichtet ist, sondern mit ihr zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 35, BAGE 100, 130, zu B II 1 der Gründe; 3. Mai 1995 – 5 AZR 15/94 – juris Rn. 36 ff., BAGE 80, 84, zu III 1a der Gründe; 29. Oktober 1992 – 2 AZR 267/92 – juris Rn. 79 f., BAGE 71, 297, zu IV 1 der Gründe; 24. August 1989 – 2 AZR 3/89 – juris Rn. 56 ff., BAGE 63, 17, zu A II 6 der Gründe; weitergehend: Vorrang nur, wenn überwiegend Gemeinwohlinteressen verfolgt werden, Markovska RdA 2007, 352, 358).

III. Die Voraussetzung, dass “zumindest auch öffentliche Gemeinwohlinteressen verfolgt werden müssen”, kann nicht Endpunkt, sondern nur Ausgangspunkt der Überlegungen sein, denn letztlich liegen arbeitsrechtlichen Normen regelmäßig öffentliche Gemeinwohlinteressen zugrunde (so ausdrücklich Junker Anm. SAE 2002, 258, 262). Die Kollisionsregel des Art. 34 EGBGB scheidet deshalb aus, wenn eine arbeitsrechtliche Norm primär dem Interessenausgleich zwischen Privaten dient und nur mittelbar im Nebeneffekt auch öffentliche Gemeinwohlinteressen fördert. Ein solcher nur reflexartiger Schutz öffentlicher Gemeinwohlinteressen reicht für eine Anwendung des Art. 34 EGBGB nicht aus (BGH 13. Dezember 2005 – XI ZR 82/05 – juris Rn. 27, BGHZ 165, 248, zu II 1b bb (4) der Gründe). Ein Indiz für ein hinreichend starkes Gemeinwohlinteresse liegt insbesondere vor, wenn die Handlungsfreiheit des Arbeitgebers durch Genehmigungsvorbehalte von Behörden eingeschränkt wird (Junker Anm. SAE 2002, 258, 262; vgl. Mankowski AR-Blattei ES 920 Nr. 7 S. 23 f., für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG).

IV. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, § 8 TzBfG bezwecke in der Hauptsache den Ausgleich widerstreitender privater Interessen.

1. Ausgeglichen wird das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit. Dabei verweist der Gesetzgeber die Arbeitsvertragsparteien zunächst darauf, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit zu erörtern, mit dem Ziel, zu einer Vereinbarung zu gelangen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 TzBfG). Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung und lehnt der Arbeitgeber die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit nicht rechtzeitig ab, tritt die Fiktionswirkung des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG ein. Nötigenfalls obliegt es dem Arbeitnehmer selbst, die Verringerung der Arbeitszeit gerichtlich feststellen zu lassen oder auf Zustimmung zur Verringerung zu klagen. Eine behördliche Durchsetzung des Rechts auf Teilzeitarbeit ist nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr für eine Vertragslösung entschieden. Das spricht dafür, dass er im Rahmen des Ausgleichs individualrechtlicher Interessen lediglich die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers stärken und die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers einschränken wollte, ohne Ziele zu verfolgen, die im Gemeinwohlinteresse liegen.

2. Dem steht nicht entgegen, dass der Regelung des § 8 TzBfG auch die gesetzgeberische Überlegung zugrunde liegt, durch die Förderung von individuellen Teilzeitwünschen Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen (Regierungsentwurf BT-Drucks. 14/4374 S. 11; Senat 30. September 2003 – 9 AZR 665/02 – juris Rn. 27, BAGE 108, 47, zu A III 1b der Gründe; 18. Februar 2003 – 9 AZR 164/02 – juris Rn. 76, BAGE 105, 107, zu B III 4b bb der Gründe). Der Abbau von Arbeitslosigkeit liegt zwar im Gemeinwohlinteresse, wird als Ziel jedoch nur mittelbar, dh. im Nebeneffekt verfolgt. Der in § 8 TzBfG geregelte Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit hängt nämlich nicht davon ab, ob überhaupt und – wenn ja – welcher im öffentlichen Gemeinwohlinteresse liegende Grund für den Verringerungswunsch vorliegt (vgl. Senat 9. Dezember 2003 – 9 AZR 16/03 – juris Rn. 19, BAGE 109, 81, zu A II 1b der Gründe).

3. Für § 3 EFZG und § 14 Abs. 1 MuSchG hat der Fünfte Senat entscheidend darauf abgestellt, dass mit der Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie dem Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld Gemeinwohlbelange verfolgt würden, weil andernfalls Leistungen der Krankenkasse erfolgen müssten. Die Entlastung der Sozialversicherung liege im Gemeinwohlinteresse (BAG 12. Dezember 2001 – 5 AZR 255/00 – juris Rn. 37 ff., BAGE 100, 130, zu B II 2 a, b der Gründe). Dieser Gesichtspunkt ist für den Anspruch aus § 8 TzBfG unergiebig. Durch die Verringerung der Arbeitszeit reduzieren sich Vergütung und Sozialversicherungsbeiträge. Ein Entlastungseffekt für die Bundesagentur für Arbeit könnte zwar eintreten, wenn ein bisher Arbeitsloser zusätzlich eingestellt würde. Eine gesetzliche Verknüpfung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit mit der Einstellung eines Arbeitslosen oder Auszubildenden besteht im Unterschied zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltTZG jedoch gerade nicht. Auch hier zeigt sich, dass der Gesetzgeber in § 8 TzBfG nicht das Ziel verfolgt, in jedem Einzelfall Gemeinwohlbelange durchzusetzen. Er setzt vielmehr auf den statistischen Effekt, dass möglicherweise die Masse der Teilzeitwünsche zu einer Umverteilung von Arbeit und so zu einem Abbau der Arbeitslosigkeit führt.

V. Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, das europäische Primärrecht und die Teilzeitrichtlinie strahlten auf die Anwendung des Art. 34 EGBGB aus. Deswegen sei Art. 34 EGBGB im Sinne der Richtlinie auszulegen. Der von der Europäischen Union ihren Bürgern garantierte Mindestrahmen unterliege nicht der Rechtswahlfreiheit.

Um zwingendes Gemeinschaftsrecht durchzusetzen, bedarf es keines Rückgriffs auf Art. 34 EGBGB. International zwingendes Gemeinschaftsrecht setzt sich ohne Anwendung des EGBGB gegenüber einer Rechtswahl durch. Richtlinien bedürfen demgegenüber der Umsetzung in die jeweilige nationale Rechtsordnung. Diese ist hier durch § 8 TzBfG erfolgt. Ob diese Norm auf den Streitfall anwendbar ist, muss nach dem nationalen Kollisionsrecht beurteilt werden (vgl. Staudinger/Magnus BGB 12. Aufl. Art. 34 EGBGB Rn. 42).

VI. Die Klägerin beruft sich weiterhin zu Unrecht auf Art. 29a EGBGB. Sie meint, Arbeitnehmer seien Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift.

Nach Art. 29a EGBGB sind Verbraucherschutzrichtlinien trotz anderweitiger Rechtswahl im Gebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union anzuwenden, wenn der maßgebliche Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet des Mitgliedstaats aufweist. Hier fehlt es bereits am engen Zusammenhang des Arbeitsvertrags der Parteien zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zudem ist Art. 29a EGBGB nicht auf Arbeitsverträge anzuwenden. Insoweit geht die speziellere Regelung des Art. 30 EGBGB vor. Ferner ist die Liste der anzuwendenden Verbraucherschutzrichtlinien in Art. 29a Abs. 4 EGBGB enumerativ. Arbeitsrechtliche Regelungen sind dort nicht genannt. Eine analoge Anwendung des Art. 29a EGBGB auf dort nicht genannte Richtlinien ist unzulässig (vgl. Palandt/Heldrich Art. 29a EGBGB Rn. 2).

D. Das Landesarbeitsgericht wird zu beachten haben, dass der erstmals in der Revision gestellte Hilfsantrag bei Anwendung deutschen Prozessrechts unzulässig wäre.

Er ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Zustimmungsentscheidung der Beklagten zur Verringerung ihrer Arbeitszeit um 50 %. Das ist ein Antrag auf Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung (st. Rspr. vgl. Senat 27. April 2004 – 9 AZR 522/03 – juris Rn. 40, BAGE 110, 232, zu A I 1 der Gründe). Allerdings soll die Beklagte nur zustimmen müssen, wenn die Zustimmungsverweigerung unter Berücksichtigung europäischen Rechts ermessensfehlerhaft wäre. Damit wird nicht deutlich, ob von der Beklagten ein (welches?) Verhalten erwartet wird, oder im Falle des § 894 Abs. 1 ZPO, ob die Willenserklärung als abgegeben gelten soll. Zudem ist das Rechtsschutzbegehren bereits im Verringerungsantrag zu 2 enthalten. Die Beklagte ist auf Annahme des Verringerungsantrags gemäß § 8 TzBfG zu verurteilen, wenn eine entsprechende Rechtspflicht auch unter Berücksichtigung europäischen Rechts besteht.

 

Unterschriften

Düwell, Gallner, Krasshöfer, Faltyn, Kranzusch

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1971388

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