Leitsatz (redaktionell)

1. Eine schriftliche Kündigung ist ausgesprochen im Sinne des BetrVerfG § 102 Abs 1 S 3, wenn das Kündigungsschreiben den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen hat, zB das Kündigungsschreiben zur Post gegeben worden ist. Deshalb ist die Kündigung unwirksam, wenn in diesem Zeitpunkt weder dem Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats vorliegt noch die Anhörungsfristen des BetrVerfG § 102 Abs 2 verstrichen sind.

2. Eine einseitig vom Arbeitgeber veranlaßte Verkürzung der gesetzlichen Anhörungsfristen des BeTrVerfG § 102 Abs 2 in Eilfällen ist grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes könnte bei betriebsbedingten Kündigungen allenfalls dann gelten, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes plötzlich und unvorhergesehen derart verschlechtert, daß der sofortige Ausspruch von Kündigungen unabweisbar notwendig ist.

 

Orientierungssatz

Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts (vgl § 141 BGB) setzt einen Bestätigungswillen, dh Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit oder zumindest des Bewußtsein der möglichen Fehlerhaftigkeit voraus (RG vom 13.10.1932, VIII 292/32 = RGZ 138, 52,56; BGH vom 03.11.1953, I ZR 155/52 = BGHZ 11, 59, 60).

Fehlt dieses Bewußtsein, so kann eine Handlung nicht als Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts angesehen werden.

 

Normenkette

BGB § 141; BetrVG § 102 Abs. 2, 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 25.09.1974; Aktenzeichen 3 Sa 66/74)

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 25.02.1974; Aktenzeichen 11 Ca 53/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438120

BAGE 27, 331-340 (LT1-2)

BAGE, 331

BB 1976, 694-695 (LT1-2)

DB 1976, 969-971 (LT1-2)

NJW 1976, 1766

NJW 1976, 1766-1768 (LT1-2)

SAE 1977, 207-210 (LT1-2)

WM IV 1976, 799-801 (LT1-2)

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 7

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 42 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 42 (LT1-2)

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 20

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