Leitsatz (redaktionell)

1. Der angestellte Geschäftsführer eines Nachtlokals hatte ein Liebesverhältnis zu der in diesem Lokal als Barfrau beschäftigten Freundin eines als gefährlich bekannten Kollegen aufgenommen. Wenn alsdann dieser Kollege den beiden heimlich in die Wohnung des Geschäftsführers folgt und ihn da zusammenschlägt, so ist eine durch den Überfall verursachte Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers im allgemeinen nicht als selbstverschuldet im Sinne der Bestimmungen über die Gehaltsfortzahlung bei Krankheit anzusehen. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Geschäftsführer vor den Augen seines Arbeitskollegen mit dessen Freundin zusammengetroffen wäre und diesen dadurch provoziert hätte.

2. Hat das Landesarbeitsgericht versehentlich eine Klage abgewiesen, während es - wie die Entscheidungsgründe ergeben - die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückweisen wollte, so kann es jedenfalls dann die Urteilsformel berichtigen, wenn es die Revision gegen sein Urteil zugelassen hatte.

 

Normenkette

BGB § 616; ZPO § 319

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.1973; Aktenzeichen 11 Sa 1029/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440276

AP § 616 BGB (LT1-2), Nr 45

EzA § 133c GewO, Nr 9

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