Leitsatz (amtlich)

1. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat gemäß BetrVG § 102 Abs 1 auch dann anzuhören, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden soll. In diesem Falle dürfen keine geringeren Anforderungen an die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gestellt werden als bei einer Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer gemäß KSchG §§ 1 ff geschützt ist.

2. Aufgrund des Anhörungsgebots hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat den für die Kündigung maßgebenden Sachverhalt näher zu umschreiben, insbesondere die Tatsachen anzugeben, aus denen er seinen Kündigungsentschluß herleitet. Eine nur pauschale, schlagwort- oder stichwortartige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt in der Regel ebensowenig wie die Mitteilung eines Werturteils ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.06.1976; Aktenzeichen 9 Sa 416/76)

 

Fundstellen

BAGE 30, 386-398 (LT1-2)

BB 1979, 322-323 (LT1-2)

DB 1979, 314-315 (LT2)

NJW 1979, 1677-1678 (LT2)

BetrR 1979, 124-125 (LT1-2)

SAE 1979, 206-210 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 57 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 57 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

MDR 1979, 434 (LT1-2)

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