Leitsatz (redaktionell)

1. Der Lohnfortzahlungsanspruch nach GewO § 133c Abs 2 ist auch dann nur auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsverhinderung begrenzt, wenn den Arbeitnehmer während der Arbeitsverhinderung ein neues Unglück trifft, das ebenfalls zu einer Arbeitsverhinderung führt. In diesem Falle wird bei entsprechender Dauer der durch das frühere und das neue Unglück bewirkten Arbeitsverhinderung im gegebenen Falle nur die Sechs-Wochenfrist ausgeschöpft.

2. Der Gehaltsfortzahlungsanspruch nach GewO § 133c Abs 2 besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis des durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhinderten Angestellten nicht wegen dieser Arbeitsverhinderung kündigt (Bestätigung von BAG 1963-11-28 2 AZR 117/63 = BAGE 15, 121 (122) = AP Nr 25 zu § 133c GewO).

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.05.1966; Aktenzeichen 5 Sa 808/65)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437270

BAGE 20, 90

BAGE, 90

BB 1968, 85

DB 1968, 91

NJW 1968, 270

BetrR 1968, 256

ARST 1968, 37

Gewerkschafter 1968, 120

SAE 1968, 184

AP § 133c GewO, Nr 27

AR-Blattei, ES 1000 Nr 101

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 101

EzA § 133c GewO, Nr 6

MDR 1968, 271

PERSONAL 1968, 155

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