Leitsatz (redaktionell)

1. Aus dem Grundsatz, daß tarifvertragliche Ausschlußfristvorschriften in jedem Stadium des Verfahrens von amts wegen zu berücksichtigen sind, folgt keine Verpflichtung des Gerichts, von sich aus Nachprüfungen darüber anzustellen, ob im Streitfall ein Tarifvertrag eingreift. Wird dem Gericht jedoch im Laufe eines Rechtsstreits, und zwar sogar erst nach einmaliger oder mehrmaliger Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, bekannt, daß das streitige Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag unterliegt, so muß es eine in diesem enthaltene Ausschlußfrist beachten. Es muß allerdings, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden, den Parteien Gelegenheit geben, zur Frage der Ausschlußfrist Stellung zu nehmen.

2. Der Vorwurf der Revision, das Landesarbeitsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt, kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen den alle Rechtsgebiete beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 11 (Verwirkung von Ansprüchen) des Manteltarifvertrages für Angestellte des Großhandels im Land Niedersachsen vom 1963-02-20.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 10.09.1971; Aktenzeichen 2 Sa 577/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437305

DB 1972, 2214

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 51

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 56

AR-Blattei, ES 350 Nr 56

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 12

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