Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Versorgung wegen geplanter Betriebsveräußerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 613a Abs 1 Satz 1 BGB schützt Arbeitnehmer vor einer unberechtigten Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durch Änderungsverträge und Erlaßverträge.

2. Werden Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante Betriebsveräußerung veranlaßt, Erlaßverträge über ihre beim Veräußerer erdienten Versorgungsanwartschaften abzuschließen, um dann mit dem Erwerber neue Arbeitsverträge ohne Zusagen einer betrieblichen Altersversorgung abzuschließen, so liegt darin eine Umgehung des § 613a Abs 1 Satz 1 BGB. Die Erlaßverträge sind unwirksam (im Anschluß an BAG Urteil vom 28.4.1987 3 AZR 76/86 = BAGE 55, 228 = AP Nr 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung).

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.04.1991; Aktenzeichen 6 Sa 1184/90)

ArbG Bochum (Entscheidung vom 03.07.1990; Aktenzeichen 4 Ca 184/90)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob die Beklagte für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einzustehen hat, die der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten erdient hat.

Der Kläger, geboren am 20. Oktober 1930, war seit 1963 bei der A GmbH beschäftigt. Die A GmbH hatte ihren Mitarbeitern Versorgungszusagen in verschiedenen Durchführungsformen erteilt. Sie hatte zugunsten ihrer Arbeitnehmer eine Gruppenlebensversicherung abgeschlossen, für die eine jährliche Prämie von 312,-- DM zu entrichten war. Ferner bestand bei der A GmbH eine Unterstützungskasse, nach deren Leistungsplan monatliche Betriebsrenten von 75,-- DM bis 254,-- DM zu zahlen waren.

Über das Vermögen der A GmbH wurde im Jahre 1979 das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum 1. Juli 1979 von der H KG übernommen, bei der er seither als Kundendienstmonteur tätig war. Die H KG übernahm die bestehenden Versorgungsanwartschaften. Die Unterstützungskasse wurde auf die KG übertragen.

Seit 1985 geriet die H KG zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Sie konnte im März 1986 die Löhne und Gehälter ihrer 231 Mitarbeiter nicht mehr zahlen. Anfang April 1986 stellte sie ihren Geschäftsbetrieb ein.

In dieser Situation schloß die KG mit ihrem Betriebsrat am 4. April 1986 eine Betriebsvereinbarung, in der eingangs die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dargestellt wurde und in der es heißt:

"...

Nach einem ersten Überprüfen der Vermögens- und

Schuldposten sowie Überprüfung von Absonderungs-

und Aussonderungsrechten ... ist nicht auszu-

schließen, daß ein Konkursverfahren gar nicht er-

öffnet würde, weil keine ausreichende Masse zur

Verfügung stehen könnte, um überhaupt die Kosten

des Konkursverfahrens zu decken.

...

Die Unternehmensleitung hat in langwierigen,

zähen Verhandlungen versucht, Lösungen zu finden,

die wenigstens die Arbeitsplätze im Unternehmen

erhalten helfen. Alle Beteiligten sind sich dar-

über einig, daß die Sicherung der Arbeitsplätze

nur unter erheblichen Einbußen aller Beteiligten

möglich sein dürfte..."

Unter Nr. 5 der Betriebsvereinbarung wurde vereinbart:

"Die Geschäftsführung versucht, sicherzustellen,

daß allen Mitarbeitern ein neuer Arbeitsvertrag

durch ein anderes Handelsunternehmen angeboten

wird, welches am gleichen Standort ein Handelsge-

schäft betreiben möchte. Dieser Arbeitsvertrag

enthält folgende Eckdaten:

...

h) Mit Annahme des Angebots auf Abschluß des

neuen Dienstvertrags verzichtet jeder Mitar-

beiter unwiderruflich auf alle Ansprüche ge-

genüber der H KG, sei es aus

dem Arbeitsverhältnis, aus Versorgungszusagen

und Versorgungsvereinbarungen aller Art, sei

es aus Gewährung von Darlehen. Diese Ver-

zichtserklärung umfaßt ausdrücklich auch die-

jenigen Ansprüche, die aufgrund der gesetzli-

chen Regelungen schon unverfallbar sind."

Am 7. April 1986 unterzeichnete der Kläger eine Erklärung des Inhalts, daß er von der Betriebsvereinbarung Kenntnis genommen habe und bereit sei, zu den unter Nr. 5 genannten Bedingungen einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Handelsunternehmen abzuschließen. Am 7. Mai 1986 unterzeichnete der Kläger eine weitere Erklärung, in der es heißt:

"1. Ich verzichte gegenüber der Firma H

KG auf alle Ansprüche aus dem Ar-

beitsverhältnis, aus Versorgungszusagen und

Versorgungsvereinbarungen aller Art, sowie

aus der Gewährung von Darlehen oder Ansprü-

chen aus meiner bestehenden stillen Betei-

ligung.

2. Diese Verzichtserklärung umfaßt ausdrück-

lich auch diejenigen Ansprüche, die auf-

grund der gesetzlichen Regelungen schon un-

verfallbar sind.

3. Die vorstehenden Erklärungen sind als An-

gebot zum Abschluß eines Verzichtsvertrages

zu sehen, welches unter der aufschiebenden

Bedingung abgegeben wird, daß mein heutiges

Angebot auf Abschluß eines neuen Arbeits-

vertrages mit der Firma M U GmbH,

G , von dieser Gesellschaft angenommen

wird."

Die H KG nahm das Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrags an. Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien übernahm die Beklagte den Betrieb der H KG am 1. Juni 1986. Die Mitarbeiter erhielten neue Anstellungsverträge. Darin wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht vorgesehen.

Über das Vermögen der H KG wurde am 29. April 1987 das Konkursverfahren eröffnet.

Der Kläger trat Ende des Jahres 1989 in den vorzeitigen Ruhestand. Er bezieht seit dem 1. Januar 1990 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger will seinen gegenüber der H KG erklärten Verzicht auf seine Versorgungsansprüche nicht mehr gelten lassen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Erklärungen seien unwirksam.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß sein Anspruch auf Fortführung

der zu seinen Gunsten bei der Allianz abgeschlos-

senen Lebensversicherung und sein Anspruch auf

Leistungen im Rentenfall (Rentenzuschüsse) ent-

sprechend den Regelungen der H Un-

terstützungseinrichtung e.V. sich gegen die Be-

klagte richten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe auf seine Versorgungsanwartschaft vor dem Betriebsübergang wirksam verzichtet.

Der Kläger hat dem Pensions-Sicherungs-Verein den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf der Seite des Klägers beigetreten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß der Anspruch des Klägers aus der zu seinen Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung sowie sein Anspruch auf Leistungen im Rentenfall für die Zeit bis zum 1. Juni 1986 auf die Beklagte übergegangen sind. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Der Vertrag über den Erlaß der Versorgungsanwartschaften, den der Kläger mit der H KG geschlossen hat, ist nichtig. Die Beklagte hat als Betriebserwerber die Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen zu erfüllen (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB), soweit die Klage nicht rechtskräftig abgewiesen wurde.

I.Der Senat kann offen lassen, ob der Erlaßvertrag gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstößt.

Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger mit der H KG geschlossene Erlaßvertrag sei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG, § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Abfindungs- und Verzichtsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstoße. Die Rechtsprechung des Senats, nach der ein im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarter Erlaß einer seit mehr als zehn Jahren bestehenden Versorgungsanwartschaft gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstoße (BAGE 56, 148 = AP Nr. 13 zu § 17 BetrAVG und Urteil vom 14. August 1990 - 3 AZR 301/89 - NZA 1991, 174), gelte auch dann, wenn der Erlaß im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung stehe.

Die Revision hat gegen diese Auffassung Bedenken erhoben; anders als in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit werde das Arbeitsverhältnis beim rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang gerade nicht beendet, sondern kraft Gesetzes mit dem Betriebserwerber fortgesetzt, so daß ein Verstoß gegen § 3 BetrAVG ausscheidet. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich aus einem anderen Grunde als richtig.

II.Der Erlaß von Versorgungsanwartschaften im Zusammenhang mit einem Betriebsinhaberwechsel verstößt gegen den Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB und ist aus diesem Grunde nichtig.

1. Die Beklagte ist nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerin der Versorgungsansprüche geworden, die der Kläger bei der H KG erworben hat. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber eines Betriebs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Unstreitig hat ein Betriebsübergang von der H KG auf die Beklagte stattgefunden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der H KG wurde mit der Beklagten fortgesetzt.

Zu den Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, die im Falle der Betriebsveräußerung auf den Erwerber übergehen, zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenen - verfallbaren und unverfallbaren - Anwartschaften (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 24. März 1977, BAGE 29, 94 = AP Nr. 6 zu § 613 a BGB; zuletzt Urteil vom 23. Juli 1991 - 3 AZR 366/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.w.N.).

Der Einwand der Beklagten, sie sei deshalb nicht in bestehende Versorgungsrechte der übernommenen Arbeitnehmer der H KG eingetreten, weil diese vor dem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebsveräußerer auf ihre Versorgungsanwartschaften verzichtet hätten, ist nicht begründet. Die Erlaßverträge der Arbeitnehmer mit der H KG sind nichtig. Die den Arbeitnehmern erteilten Versorgungszusagen bestanden zur Zeit des Betriebsübergangs fort. Der Kläger und die H KG konnten die Rechtswirkungen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausschließen, indem sie im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Übernahme des Betriebs durch einen neuen Inhaber die bestehenden Versorgungsregelungen beseitigten:

Durch § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB soll erreicht werden, daß das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber fortbesteht. Die Vorschrift enthält zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zwingendes Recht (BAGE 50, 62 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAGE 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB). Daraus folgt unmittelbar, daß der Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus den betroffenen Arbeitsverhältnissen nicht durch Vertrag zwischen dem Betriebsveräußerer und dem Betriebserwerber ausgeschlossen werden kann (BAGE 50, 62, 72 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B III 3 a der Gründe). Aus dem zugunsten der Arbeitnehmer zwingenden Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB folgt aber auch, daß die Regelungsbefugnis des Betriebsveräußerers und der betroffenen Arbeitnehmer beschränkt ist. Es macht, gemessen an dem Schutzzweck der Norm, keinen Unterschied, ob die bisher geltenden Arbeitsbedingungen aufgrund einer Abrede zwischen Veräußerer und Erwerber des Betriebs negativ verändert werden oder ob der Veräußerer mit seinen Arbeitnehmern Regelungen trifft, die dem Erwerber einen von den sog. Altlasten freien Betriebserwerb erlauben sollen. § 613 a BGB will auf jeden Fall, ungeachtet der im Einzelfall gewählten Regelungsmodalität, verhindern, daß die Betriebsveräußerung zum Anlaß eines Sozialabbaus der Belegschaft des Veräußererbetriebs genommen wird. Der Senat hat daher selbst Eigenkündigungen der Arbeitnehmer und Aufhebungsverträge im Hinblick auf eine geplante Betriebsveräußerung als Umgehung des § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB und, soweit unverfallbare Versorgungsanwartschaften betroffen waren, als Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG angesehen und solche Vereinbarungen als unwirksam beurteilt (BAGE 55, 229 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung).

2.Auch durch Vereinbarungen zwischen der Beklagten als Betriebserwerberin und den Arbeitnehmern konnten die erdienten Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nicht beseitigt werden. Da § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB "die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" schützt, und nicht nur ein Kündigungsverbot wegen des Betriebsübergangs vorsieht (§ 613 a Abs. 4 BGB), ist es mit dem Schutzzweck des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vereinbar, den Arbeitnehmern allein aus Gründen des Betriebsübergangs einen Verzicht auf ihre betriebliche Altersversorgung zuzumuten (BAGE 50, 62, 74 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B III 3 c der Gründe). Insoweit wird zwar die Vertragsfreiheit eingeschränkt, jedoch sind solche Einschränkungen durch zwingendes Recht im Arbeitsrecht nicht ungewöhnlich, weil nur so der erforderliche Schutz der Arbeitnehmer erreicht werden kann. Im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang sind die Arbeitnehmer in besonderem Maße auf diesen Schutz angewiesen. Sie werden, wie auch der vorliegende Rechtsstreit zeigt, vor die Alternative gestellt, den Arbeitsplatz zu verlieren oder schlechtere Arbeitsbedingungen hinzunehmen. Erlaßverträge der vorliegenden Art kommen deshalb typischerweise unter Druck zustande. Sie können nicht ohne weitere Prüfung auf ihre Berechtigung hingenommen werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat zwar anerkannt, daß die Arbeitnehmer unter engen Voraussetzungen mit dem Betriebserwerber Arbeitsverträge mit ungünstigeren Bedingungen abschließen können, sofern die Einschränkungen durch sachliche Gründe gerechtfertigt sind (BAG Urteil vom 18. August 1976 - 5 AZR 95/75 - AP Nr. 4 zu § 613 a BGB; BAG Urteil vom 26. Januar 1977 - 5 AZR 302/75 - AP Nr. 5 zu § 613 a BGB; BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB; BAGE 50, 62 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung). Sachliche Gründe, die im Unternehmen der Beklagten den entschädigungslosen Verlust der schon beim Betriebsveräußerer erworbenen Versorgungsrechte der Arbeitnehmer gerechtfertigt hätten, sind jedoch nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden.

3.Die Betriebsvereinbarung vom 4. April 1986 sowie die Erklärungen der betroffenen Arbeitnehmer vom 7. April und 7. Mai 1986 lassen keinen Zweifel daran aufkommen, daß die bestehenden Versorgungsrechte allein mit Rücksicht auf den geplanten Betriebsinhaberwechsel beseitigt werden sollten. Der Verzicht stand unter der Bedingung des Abschlusses neuer Arbeitsverträge mit einem Betriebserwerber. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu verdienen Zustimmung. Die Versorgungsverbindlichkeiten der H KG sollten als Altlast abgestoßen werden, um die Chancen eines Betriebserwerbs durch ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen im Interesse der Erhaltung der Arbeitsplätze zu verbessern. Wäre es der H KG darum gegangen, der eigenen wirtschaftlichen Krise Herr zu werden und, wenn möglich, das Unternehmen fortzuführen, dann hätte nichts nähergelegen, als den Widerruf der Versorgungszusagen wegen wirtschaftlicher Notlage zu erklären und den Pensions-Sicherungs-Verein auf Feststellung der Pflicht zur Übernahme der unverfallbaren Anwartschaften zu verklagen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, Satz 4 BetrAVG).

Dr. Heither Griebeling Dr. Wittek

Dr. Jesse Arntzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 438453

BAGE 70, 209-215 (LT1-2)

BAGE, 209

BB 1993, 145

BB 1993, 145-146 (LT1-2)

DB 1992, 2038-2039 (LT1-2)

BuW 1992, 664 (K)

AiB 1993, 253-254 (LT1-2)

BetrVG, (8) (LT1-2)

ARST 1993, 22-24 (LT1-2)

BetrAV 1993, 26-27 (LT1-2)

EWiR 1992, 957 (L)

KTS 1992, 672-675 (LT1-2)

NZA 1992, 1080

NZA 1992, 1080-1081 (LT1-2)

RdA 1992, 288

ZAP Fach 17 R, 43 (L)

ZAP, EN-Nr 928/92 (S)

ZIP 1992, 1408

ZIP 1992, 1408-1410 (LT)

AP § 1 BetrAVG, Nr 14

AR-Blattei, ES 460 Nr 281 (LT1-2)

ArbuR 1992, 182 (T)

ArbuR 1992, 312-312 (LT1-2)

EzA § 613a BGB, Nr 104 (LT1-2)

MDR 1993, 59 (ST)

VersR 1993, 82-84 (LT1-2)

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