Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütungen für Schaufensterdekorationen, wenn der Arbeitgeber damit einen Lieferantenwettbewerb gewinnt?

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7.000,00 DM).

 

Normenkette

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, §§ 31-32, 36, 43, 97 Abs. 1, § 104; ArbGG § 2 Abs. 2, § 48; GVG § 17a

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 20.04.1995; Aktenzeichen 13 Sa 120/94)

ArbG Mannheim (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 8 Ca 114/94)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 20. April 1995 – 13 Sa 120/94 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger 7.000,00 DM für eine von ihm gestaltete preisgekrönte Schaufensterdekoration zustehen.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsgeschäft für Sportartikel. Der Kläger ist bei ihr seit längerer Zeit als Leiter der Abteilung Dekoration beschäftigt.

Die Firma G… GmbH (im folgenden: G…), ein langjähriger Lieferant, wählte die Beklagte und 24 weitere Fachgeschäfte aus ganz Deutschland zur Teilnahme an einem Wettbewerb aus. Die Mitarbeiter der jeweiligen Händler waren nicht teilnahmeberechtigt. Laut Ausschreibung ging es darum, bestimmte Bademodelinien der Fa. B… den Kunden “effektiv zu präsentieren”. Die Teilnehmer konnten frei wählen zwischen Schaufenster- oder Verkaufsraumdekoration, Modeschau etc. Es waren je drei erste, zweite und dritte Preise zu gewinnen. Der erste Preis bestand in einer je 10-tägigen Reise nach Kalifornien für zwei Personen (Linienflug und Hotel), der zweite Preis in je einer Wochenendreise für zwei Personen, der dritte Preis in je 1.000,00 DM.

Nachdem die Beklagte ihre Teilnahme zugesagt hatte, erhielt sie von der Fa. G… Dekorationsmaterial. Der Kläger wurde von der Beklagten mit der Dekoration eines Schaufensters beauftragt. Er führte die Arbeiten selbständig, in eigener Regie und ohne Vorgaben der Beklagten aus. Von dem Wettbewerb wußte er nichts.

Die Beklagte gewann mit dem vom Kläger gestalteten Schaufenster einen der drei ersten Preise. Dies teilte die Fa. G… dem Betriebsleiter der Beklagten durch Schreiben vom 3. Juni 1993 mit. Darin heißt es:

“Wir möchten betonen, daß dieser Preis primär Ihrer Erholung dienen soll. Wir werden Ihnen lediglich ein kleines Rahmenprogramm (z.B. Universal Studios Los Angeles oder Sea World in San Diego) anbieten.”

Die Reise fand vom 30. Juni bis zum 10. Juli 1993 statt. Für die Beklagte nahmen der Betriebsleiter und dessen Ehefrau daran teil. Erst später – im September 1993 – erfuhr der Kläger von der Prämierung des von ihm gestalteten Schaufensters.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung des Wertes der Kalifornienreise in Höhe von 7.000,00 DM. Er hat die Ansicht vertreten, bei dem von ihm gestalteten Schaufenster handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, es wie geschehen zu nutzen. Der Preis habe ihm und nicht der Beklagten zugestanden. Der Arbeitsvertrag sei keine Rechtsgrundlage dafür, daß die Beklagte als Arbeitgeberin einen derart ungewöhnlichen Nutzen aus seiner Arbeit ziehe. Daher schulde sie ihm Schadensersatz. Weiter kämen Ansprüche wegen Erzielung eines übermäßigen Gewinns, wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht, aus entsprechender Anwendung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht. Die Beklagte sei in der Auswahl der Reiseteilnehmer völlig frei gewesen. Sie sei, wenn sie den Gewinn nicht selbst behalte, verpflichtet gewesen, ihn an den Urheber und nicht an einen anderen Arbeitnehmer weiterzugeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.000,00 DM nebst 14 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1993 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Fa. G… habe ausdrücklich darum gebeten, den Betriebsleiter an der Reise teilnehmen zu lassen. Die Fa. G… sei besonders an der Entsendung von Mitgliedern der Geschäftsleitung oder leitenden Einkäufern interessiert gewesen, weil diese ihre Ansprechpartner seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß es für den geltend gemachten Anspruch an einer Rechtsgrundlage fehlt.

I. Der Senat hat über die Revision sachlich zu entscheiden. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht. Die Parteien streiten in erster Linie um urheberrechtliche Ansprüche. Für Urheberrechtsstreitsachen ist aber nach § 104 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2b ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG nur für solche urheberrechtlichen Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die “ausschließlich Ansprüche aus Leistungen einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben”. Darum geht es hier nicht. Das Arbeitsgericht hätte daher die Klage nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 GVG in den ordentlichen Rechtsweg verweisen müssen. In den Rechtsmittelinstanzen ist dies jedoch nicht mehr nachholbar (§ 73 Abs. 2, § 65 ArbGG, § 17a Abs. 5 GVG), da die Zulässigkeit des Rechtswegs vor dem Arbeitsgericht nicht gerügt worden ist (Senatsurteil vom 21. August 1996 – 5 AZR 1011/94 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

II. Der Kläger hat keine Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG.

1. Es kann hier zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die von ihm geschaffene Schaufensterdekoration zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützten Werken gehörte. Denn in diesem Fall besteht der Anspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG deshalb nicht, weil die Beklagte berechtigt war, an dem Wettbewerb teilzunehmen und den gewonnenen Preis dem Geschäftsleiter und dessen Ehefrau zukommen zu lassen.

a) Nach § 31 Abs. 1 UrhG kann der Urheber “einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. “§ 32 UrhG bestimmt, daß “das Nutzungsrecht … räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden” kann. Nach § 31 Abs. 4 UrhG sind “die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu … unwirksam”. § 31 Abs. 5 UrhG enthält eine Auslegungsregel. Danach “bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck”, wenn “bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet” sind. § 31 Abs. 5 UrhG gilt auch für § 32 UrhG, also die Beschränkung von Nutzungsrechten (vgl. Fromm/Nordemann/Hertin, Urheberrecht, 8. Aufl. 1994, §§ 31/32 Rz 22, 24, 26). Nach § 43 UrhG – Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen – sind die genannten Vorschriften “auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt”.

b) Im Streitfall hat der Kläger der Beklagten das Nutzungsrecht an der Schaufensterdekoration eingeräumt. Dieses Recht umfaßte entgegen der Auffassung des Klägers auch das Recht, an dem von der Fa. G… veranstalteten Wettbewerb teilzunehmen und zu diesem Zweck Fotos von der Schaufensterdekoration aufzunehmen und sie der Fa. G… zu übersenden. Darüber waren sich die Parteien einig, so daß von einer entsprechenden stillschweigenden Vereinbarung auszugehen ist.

Soweit Schaufensterdekorationen unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fallen, besteht die arbeitsvertragliche Hauptpflicht eines Dekorateurs gerade darin, urheberrechtlich geschützte Werke zu schaffen. Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die von seinem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschaffenen Werke in rechtlich gesicherter Weise verwerten zu dürfen. Bei dieser Rechtslage ist im allgemeinen von einer – stillschweigenden – Einräumung der Nutzungsrechte auszugehen (BAG Urteil vom 13. September 1983 – 3 AZR 371/81 – BAGE 44, 113, 119 f. = AP Nr. 2 zu § 43 UrhG, zu II 2a der Gründe; BGH Urteil vom 22. Februar 1974 – I ZR 128/72 – AP Nr. 1 zu § 43 UrhG = NJW 1974, 904, 906).

Für den Umfang des Nutzungsrechts ist entscheidend der Vertragszweck (§ 31 Abs. 5, § 43 UrhG). Stillschweigend eingeräumt sind die zur zweckgerechten Werkverwertung erforderlichen Nutzungsrechte (BAG Urteil vom 13. September 1983, aaO; BGH Urteil vom 22. Februar 1974, aaO, zu IV 3 der Gründe).

c) Dazu gehört auch die Teilnahme an einem von Lieferanten veranstalteten Wettbewerb:

Schaufensterdekorationen sollen in erster Linie Kunden werben; sie dienen dem Zweck, Umsatz und Gewinn zu steigern. Es entspricht auch verbreiteter Übung, daß Lieferanten auf die Schaufensterdekoration der Geschäftsinhaber Einfluß nehmen. Das geschieht auf verschiedene Weise. Der Lieferant kann selbst das Schaufenster auf eigene Kosten dekorieren (lassen). Er kann dem Geschäftsinhaber auch die Kosten der Dekoration erstatten. Beides wird er nur dann tun, wenn es um die Dekoration von Produkten geht, die er liefert. Es ist auch nicht ungewöhnlich, daß Lieferanten andere Anreize geben, um Geschäftsinhaber zu einer möglichst werbewirksamen Dekoration ihrer Waren zu veranlassen. Der Anreiz kann z.B. in Preisnachlässen, aber auch in der Veranstaltung von Wettbewerben und Auslobung von Preisen für möglichst gelungene Präsentationen bestehen. Die Lieferanten sind frei in ihrer Entscheidung, wem sie etwaige Preise zukommen lassen wollen, dem Geschäftsinhaber oder von diesem ausgewählten Personen, oder aber den jeweiligen Dekorateuren.

Schaufensterdekorationen dienen demnach nicht nur dem Zweck, unmittelbar Kunden zu gewinnen. Sie können auch dem Zweck dienen, vom Lieferanten Vorteile zu erlangen. Zweckgerecht ist damit auch die Verwertung einer Schaufensterdekoration durch erfolgreiche Teilnahme an einem vom Lieferanten veranstalteten Wettbewerb.

d) Besondere Umstände, die im Streitfall eine andere Auslegung des Arbeitsvertrags nahelegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auslegung des Arbeitsvertrags, wonach das Nutzungsrecht der Beklagten auch das Recht zur Teilnahme am Wettbewerb umfaßt, scheitert auch nicht an § 31 Abs. 4 UrhG, da es sich dabei nicht um eine unbekannte Nutzungsart handelt.

2. Der Kläger hat auch keine Ansprüche nach § 36 Abs. 1 UrhG.

a) Nach dieser Vorschrift hat der befugte Nutzer “in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach angemessene Beteiligung an den Erträgnissen gewährt wird”, wenn dieser ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, “die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht”. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 – I ZR 22/90 – (BGHZ 115, 63, 67) ein solches Mißverhältnis für den Fall angenommen, daß sich die werkvertraglich vereinbarte Vergütung auf 18,95 % und 35,26 % des nach der unteren Vergütungsgrenze bemessenen Honorars belief.

b) Bei Werken, die ein Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Arbeitspflicht schafft, gilt diese Bestimmung nach § 43 UrhG nur, “soweit sich aus dem Inhalt und dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt”. Das bedeutet: Das Arbeitsentgelt ist als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten anzusehen. Ein zusätzlicher Gewinn des Arbeitgebers von 7.000,00 DM führt bei einem durchschnittlichen Gehalt eines angestellten Dekorateurs noch nicht zu einem groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.

3. Der Kläger hat keine Ansprüche nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Dessen Vorschriften sind weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach den §§ 9, 10, 20 Abs. 1 ArbnErfG hat der Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer Erfindung oder Verwertung eines sog. qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlags einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Wie der Kläger selbst nicht verkennt, handelt es sich hier nicht um eine Erfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag. Er hält aber eine analoge Anwendung dieser Vorschriften für geboten. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die Vorinstanzen haben eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften mit der Begründung abgelehnt, die Gestaltung eines Schaufensters sei möglicherweise eine künstlerisch-schöpferische Leistung; der Bereich der künstlerichen Formschöpfung sei aber durch das Urheberrechtsgesetz geregelt. Neben diesem könne nicht für den gleichen Rechtsbereich außerdem das Arbeitnehmererfindungsgesetz angewendet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung zutrifft. Eine Analogie scheitert zumindest an dem fehlenden Sachvortrag des Klägers dazu, daß die erstellte Dekoration einer Erfindung oder einem Verbesserungsvorschlag im Sinne der §§ 2, 3 ArbnErfG vergleichbar ist. Die Frage der angemessenen Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke ist durch § 36 UrhG abschließend geregelt.

4. Der Kläger hat keinen Ansprüche nach den §§ 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1, 2 BGB, auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht oder aus § 812 Abs. 1 BGB.

a) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend anzuwenden, wenn ein Arbeitnehmer über den Rahmen des Arbeitsvertrages hinaus mehr oder höherwertige Dienste geleistet hat, für die eine Vergütungsregelung fehlt (BAG Urteil vom 16. Februar 1978 – 3 AZR 723/76 – AP Nr. 31 zu § 612 BGB; BAG Urteil vom 17. März 1982 – 5 AZR 1047/79 – BAGE 38, 194 = AP Nr. 33 zu § 612 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger hat mit der Dekoration des fraglichen Schaufensters die ihm obliegende arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllt. Aus demselben Grund scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten des Klägers aus.

b) Der Kläger kann seine Ansprüche nicht auf eine Verletzung der Fürsorgepflicht stützen. Diese hat nicht den Inhalt, den Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Vergütung zu verpflichten.

c) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB scheidet deshalb aus, weil die Beklagte – wie dargelegt – die Schaufensterdekoration vertragsgemäß, also mit Rechtsgrund, genutzt hat.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke, Werner, Ackert

 

Fundstellen

Haufe-Index 884910

NJW 1997, 2903

NWB 1997, 1050

JR 1998, 44

NZA 1997, 765

SAE 1998, 188

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