Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn eine schriftliche Stellungnahme des Kündigungsgegners zu dem Sachverhalt, der zum Anlaß für eine außerordentliche Kündigung genommen werden soll, dem Kündigungsberechtigten noch keine sichere und vollständige Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen verschafft hat, kann es sachlich gerechtfertigt und geboten sein, den Kündigungsgegner zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen noch einmal mündlich zu hören. Die Frist des BGB § 626 Abs 2 beginnt dann erst mit der zweiten Anhörung, sofern sie innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme erfolgt.

2. Die Ausschlußfrist des BGB § 626 Abs 2 kann durch Parteivereinbarungen weder ausgeschlossen noch abgeändert werden.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 05.01.1972; Aktenzeichen 4 Sa 376/71)

 

Fundstellen

DB 1973, 1258

SAE 1974, 221

AP § 626 BGB Ausschlußfrist (LT1-2), Nr 6

EzA § 626 nF BGB, Nr 22

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