Leitsatz (redaktionell)

1. Blankettverweisungen in Tarifverträgen sind zulässig, wenn die Verweisung eindeutig ist und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifnorm mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang steht.

2. Zulässige Blankettverweisungen erstrecken sich auch auf sogenannte Überraschungsklauseln, mit denen neue Arten und Formen der Regelung von Arbeitsbedingungen eingeführt werden.

3. Nach Ablauf der Verweisungsnorm aufgrund Kündigung bleibt bis zum Abschluß einer anderen Abmachung der tarifliche Rechtszustand kraft Nachwirkung erhalten, der bei Ablauf der verweisenden Norm bestand. Änderungen der in Bezug genommenen Tarifnormen wirken nicht mehr auf den verweisenden Tarifvertrag ein.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.10.1979; Aktenzeichen 2 Sa 403/79)

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 21.05.1979; Aktenzeichen 1 Ca 40/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438946

BAGE 40, 327-345 (LT1-3)

BB 1983, 1344-1347 (LT1-3)

DB 1983, 717-721 (LT1-3)

BlStSozArbR 1983, 163-164 (T)

AP § 1 TVG Form (LT1-3), Nr 8

AR-Blattei, ES 1550.5.3 Nr 3 (LT1-3)

AR-Blattei, Tarifvertrag VC Entsch 3 (LT1-3)

EzA § 1 TVG, Nr 16 (LT1-3)

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