Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter. Zurückweisung der Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein vom Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Altern. InsO angeordneter Zustimmungsvorbehalt, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen.

 

Orientierungssatz

  • Ein beschränkter Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO, wonach Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, beläßt den Schuldner in seiner Arbeitgeberfunktion und erhält ihm die entsprechenden Befugnisse, insbesondere die Befugnis zur Kündigung.
  • Ein solcher Zustimmungsvorbehalt erfaßt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  • Der Arbeitnehmer kann eine vom Schuldner mit Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters erklärte Kündigung zurückweisen, weil die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird (§ 182 Abs. 3 BGB iVm. § 111 Satz 2 und 3 BGB). Aus dem Inhalt der Zurückweisungserklärung oder den Umständen muß sich ergeben, daß die Zurückweisung deshalb erfolgt ist, weil die Einwilligung nicht urkundlich nachgewiesen wurde.
 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 2; BGB § 182 Abs. 3, 111 Sätze 2-3, Abs. 174 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2001; Aktenzeichen 18 Sa 671/01)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2001; Aktenzeichen 2 Ca 8056/00)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2001 – 18 Sa 671/01 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 1. Mai 1985 als kaufmännischer Angestellter bei der Schuldnerin beschäftigt.

Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete mit Beschluß vom 21. November 2000 – 501 IN 132/00 – über das Vermögen der Schuldnerin das vorläufige Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. In dem Beschluß heißt es ua.:

“Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.”

Mit Schreiben vom 29. November 2000, dem Kläger am 30. November 2000 zugegangen, kündigte die Schuldnerin “mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters” das Arbeitsverhältnis zum 30. April 2001 wegen der “in Kürze erfolgenden voraussichtlichen Einstellung der Betriebstätigkeit”. Rechts neben der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin unterzeichnete Rechtsanwalt Dr. F.… das Kündigungsschreiben unter dem Zusatz: “Der vorl. Insolvenzverwalter M.…, Rechtsanwalt pro abs.”.

Der Kläger wies mit Schreiben vom 30. November 2000 die Kündigung mit dem Hinweis zurück, daß “eine den Rechtsunterzeichner ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war”.

Am 30. Januar 2001 haben der Kläger und die Schuldnerin vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf einen Teilvergleich geschlossen, nach dem die maßgebliche Kündigungsfrist sechs Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis frühestens zum 31. Mai 2001 beendet worden ist.

Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete mit Beschluß vom 1. Februar 2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut zum 31. Mai 2001.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die beiden Kündigungen gewandt. Er hat insbesondere die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 29. November 2000 sei unwirksam, weil er sie wegen der fehlenden Vorlage der schriftlichen Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam zurückgewiesen habe. Auf Grund des vom Insolvenzgerichts verfügten Zustimmungsvorbehalts habe diese Kündigung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters bedurft.

Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Schuldnerin vom 29. November 2000 nicht aufgelöst worden ist.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Schuldnerin sei die alleinige Arbeitgeberfunktion verblieben. Sie allein sei kündigungsbefugt gewesen und habe dementsprechend wirksam kündigen können. Der vom Insolvenzgericht angeordnete beschränkte Zustimmungsvorbehalt für den vorläufigen Insolvenzverwalter habe das Kündigungsrecht nicht umfaßt. Im übrigen habe der Kläger die ausgesprochene Kündigung auch nicht aus dem in § 111 BGB genannten Grund zurückgewiesen, sondern sich nur auf § 174 BGB bezogen.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

Die Kündigung vom 29. November 2000 ist wegen der vom Kläger unverzüglich gerügten fehlenden Vorlage der schriftlichen Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam (§ 111 Satz 2 BGB iVm. § 182 Abs. 3 BGB).

  • Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung vom 29. November 2000 für rechtsunwirksam angesehen und im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte als damaliger vorläufiger Insolvenzverwalter habe zur Kündigung seine Zustimmung erteilen müssen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses stelle eine Verfügung im Sinne des amtsgerichtlich angeordneten Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO dar. Ohne die Zustimmung vorgenommene Verfügungen seien nach § 24 iVm. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe zwar seine Einwilligung erklärt. Der Kläger habe die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft jedoch in entsprechender Anwendung der § 182 Abs. 3, § 111 Satz 2 und 3 BGB mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit wirksam zurückweisen können, weil der Beklagte seine Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt habe. Mit dem Schreiben vom 30. November 2000 habe der Kläger diesen Mangel ausreichend gerügt.
  • Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.

    I. Die Klage gegen die Kündigung vom 29. November 2000 ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das notwendige Feststellungsinteresse. Zwar hat der Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Arbeitsverhältnis des Klägers am 16. Februar 2001 erneut zum 31. Mai 2001 gekündigt. Das besondere Feststellungsinteresse könnte im Hinblick auf die zweite Kündigung jedoch nur dann entfallen sein, wenn das Arbeitsverhältnis durch sie vor oder gleichzeitig mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet wäre und dies zwischen den Parteien unstreitig wäre oder rechtskräftig feststünde (BAG 11. Februar 1981 – 7 AZR 12/79 – AP KSchG 1969 § 4 Nr. 8 = EzA KSchG § 4 aF Nr. 20; 1. April 1982 – 2 AZR 1091/79 – nv.; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Auf. § 4 Rn. 16; APS/Ascheid § 4 KSchG Rn. 25). Das ist hier nicht der Fall. Über die vom Kläger angegriffene zweite Kündigung vom 16. Februar 2001 hat das Arbeitsgericht noch gar nicht entschieden. Hinzu kommt, daß das besondere Feststellungsinteresse schon wegen § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO hier gegeben ist.

    II. Die von der Schuldnerin am 29. November 2000 erklärte Kündigung bedurfte nicht nur der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, es hätte auch eine schriftliche Einwilligungserklärung vorgelegt werden müssen. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend gesehen.

    1. Die Schuldnerin konnte das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters kündigen.

    a) Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch Arbeitgeberin des Klägers. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte mit Beschluß vom 21. November 2000 den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ua. nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO bestimmt, daß Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Dieser Zustimmungsvorbehalt beließ der Schuldnerin zwar ihre Arbeitgeberfunktion und erhielt ihr die entsprechenden Befugnisse, insbesondere ihre Befugnis zur Kündigung (Bichelmeier/Engberding/Oberhofer Insolvenzhandbuch S 351; Berscheid FS Hanau S 701, 722; ders. ZInsO 2001, 989, 990; Haarmeyer/Wutzke/Förster Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Aufl. 3. Kap. Rn. 311, 321 f.; Nerlich/Römermann/ Mönning InsO Stand Juli 2002 § 22 Rn. 219; Uhlenbruck Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S 325, 342; ders. Anm. zum hier streitigen Berufungsurteil LAG Düsseldorf 24. August 2001 – 18 Sa 671/01 – LAGE InsO § 21 Nr. 1 S 7; Weisemann DZWIR 1999, 397, 398; siehe auch BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 618/97 – KTS 1999, 251 für den Sequestor im Gesamtvollstreckungsverfahren; BGH 21. Juni 1999 – II ZR 70/98 – NJW 1999, 2822).

    b) Dennoch benötigte die Schuldnerin zur wirksamen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers am 28. November 2000 die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

    aa) Dies ergibt sich aus den Anordnungen des Insolvenzgerichts. Das Amtsgericht Düsseldorf hatte der Schuldnerin zwar kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO oder einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO auferlegt. Es hatte nur einen beschränkten Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO angeordnet und mit ihm die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters näher bestimmt (§ 22 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die gerichtliche Anordnung eines beschränkten, lediglich bestimmte Teile des Vermögens umfassenden Zustimmungsvorbehalts ist insolvenzrechtlich zulässig (BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01 – BGHZ 151, 353; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO 3. Kap. Rn. 271; Nerlich/Römermann/Mönning aaO § 21 InsO Rn. 67 f.). Dessen insolvenzrechtliche Ausgestaltung ist von den Arbeitsgerichten hinzunehmen (Berscheid FS Hanau S 728; ders. ZInsO 1998, 9, 11). Damit hat das Insolvenzgericht die Möglichkeit, die im Einzelfall notwendigen und aus seiner Sicht zugleich hinreichenden Sicherungsmaßnahmen anzuordnen und die Pflichten eines von ihm bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters im Einzelfall zu bestimmen (HK-InsO/Kirchhoff § 22 Rn. 27; Nerlich/Römermann/Mönning aaO § 21 InsO Rn. 68). Der Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bewirkt, daß der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldnerin verhindern kann (BGH 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01 – aaO; Prütting/Stickelbrock ZIP 2002, 1608).

    bb) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird von dem angeordneten beschränkten Zustimmungsvorbehalt erfaßt.

    Da das Amtsgericht Verfügungen über Gegenstände des Vermögens ohne nähere Konkretisierung unter Zustimmungsvorbehalt gestellt hat und eine solche sich auch nicht aus insolvenzrechtlichen Bestimmungen ergibt, ist auf die allgemeinen Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. In der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses liegt eine Verfügung über Gegenstände des Vermögens der Schuldnerin (anders Berscheid ZInsO 2001, 989, 991; Uhlenbruck Anm. zu LAG Düsseldorf 24. August 2001 – 18 Sa 671/01 – LAGE InsO § 21 Nr. 1 S 8). Gegenstand im Rechtssinn ist alles, was Objekt von Rechten sein kann. Dazu gehören auch Forderungsrechte, über die verfügt werden kann (s. nur Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. Überl. v. § 90 Rn. 2), und Rechtsverhältnisse (Larenz/Wolf Der Allgemeine Teil des Bürgerlichen Rechts 8. Auf. § 20 Rn. 1). Das Arbeitsverhältnis ist dementsprechend ein “Gegenstand” im Rechtssinne. Es ist auch ein Gegenstand des Vermögens (vergleiche für das Umwandlungsrecht Boecken Unternehmensumwandlungen und Arbeitsrecht 1996 Rb, 55 mwH), weil zum Schuldnervermögen bspw. auch die Ansprüche auf Erbringung der Arbeitsleistungen zählen, was vor allem am Beispiel einer geplanten Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter deutlich wird. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist schließlich auch eine Verfügung in diesem Sinne (so auch BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 618/97 – aaO). Der Kündigende wirkt mit ihr unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, indem er die Forderungsrechte und Verbindlichkeiten aufhebt (zum Verfügungsbegriff allgemein: BGH 4. Mai 1987 – II ZR 211/86 – BGHZ 101, 24, 26; Larenz/Wolf aaO § 20 Rn 94 ff.; zum insolvenzrechtlichen Verfügungsbegriff FK-InsO/App 3. Aufl. § 81 Rn 5; Braun Insolvenzordnung § 81 Rn. 3).

    2. Der Kläger konnte die Kündigung wirksam zurückweisen, weil die Schuldnerin bei Ausspruch der Kündigung nicht die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters schriftlich vorgelegt hatte. Die unverzügliche Zurückweisung durch den Kläger erfolgte auch aus diesem Grund.

    a) Nach § 182 Abs. 3 BGB finden die Vorschriften des § 111 Satz 2 und 3 BGB entsprechende Anwendung, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit der Einwilligung des Dritten vorgenommen wird. Nach § 111 Satz 2 BGB ist das – einseitige – Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Erklärende mit der Einwilligung des Dritten ein solches Rechtsgeschäft vornimmt, die Einwilligung aber nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist nach § 111 Satz 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hat.

    b) Eine Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers lag unstreitig vor. Es fehlte hingegen – worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – an der Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form für den bevollmächtigten Unterzeichner, Herrn Rechtsanwalt F.…

    c) Der Kläger hat auch mit Schreiben vom 20. November 2000 das Fehlen der schriftlichen Einwilligung (§ 126 BGB) unverzüglich gerügt und die Kündigung aus diesem Grunde zurückgewiesen.

    Dem steht nicht entgegen, daß er mit seinem Schreiben nur das Fehlen einer Vollmachtsurkunde und nicht die fehlende Vorlage der Einwilligung in Schriftform gerügt hat.

    aa) Zwar fordert § 111 Satz 2 BGB – ebenso wie § 174 Satz 1 BGB – eine Zurückweisung des Rechtsgeschäfts “aus diesem Grunde”, also wegen der fehlenden Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form. Der Senat hat im Rahmen von § 174 Satz 1 BGB angenommen, die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung müsse eindeutig, also gerade wegen der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden (Senat 18. Dezember 1980 – 2 AZR 980/78 – AP BGB § 174 Nr. 4 = EzA BGB § 174 Nr. 4; 18. Februar 1993 – 2 AZR 482/92 – RzK I 2b Nr. 18). Es sei jeweils zu ermitteln, ob eine Beanstandung der Kündigung durch den Arbeitnehmer als Zurückweisung nach § 174 BGB ausgelegt und von einem verständigen Arbeitgeber auch so verstanden werden könne. Die fehlende Vollmachtsvorlage brauche nicht ausdrücklich beanstandet zu werden, es reiche aus, wenn sich der Grund der Zurückweisung aus den Umständen eindeutig ergebe und für den Vertragspartner erkennbar sei.

    Gleiches gilt auch für § 111 Satz 2 BGB bzw. § 182 Abs. 3 BGB. Aus dem Inhalt der Zurückweisungserklärung oder den Umständen muß sich ergeben, daß die Zurückweisung deshalb erfolgt ist, weil die Einwilligung nicht urkundlich nachgewiesen wurde (Palandt/Heinrichs aaO § 111 Rn. 5; Erman-Palm BGB 10. Aufl. § 111 Rn. 4).

    bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht erkennbar, warum das Schreiben des Klägers vom 20. November 2000 nicht auslegungsfähig und -bedürftig sein soll. Dies würde selbst dann gelten, wenn es, wie der Beklagte meint, “offenbar von einem Rechtsbeistand vorgegeben wurde”.

    Das Landesarbeitsgericht hat die Erklärung dahin ausgelegt und verstanden, daß der Kläger mit ihr für die Schuldnerin erkennbar zugleich seine Unsicherheit zum Ausdruck gebracht habe, ob eine Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters in schriftlicher Form vorliege. Damit habe er die fehlende schriftliche Vorlage der Einwilligung seitens des vorläufigen Insolvenzverwalters hinreichend gerügt. Dieses Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

    Bei dem Schreiben des Klägers vom 30. November 2000 handelt es sich um eine nichttypische Willlenserklärung, deren Auslegung vorrangig dem Tatsachengericht obliegt. Das Revisionsgericht kann die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt sind, ob dabei nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und ob das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (BAG 17. September 1998 – 2 AZR 725/97 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; 17. Mai 2001 –  2 AZR 460/00 – EzA BGB § 620 Kündigung Nr. 3). Diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab halten die Annahmen des Landesarbeitsgerichts stand. Unter Berücksichtigung des Inhalts und Zwecks des Schreibens vom 30. November 2000 kann in ihm auch die Zurückweisung der Kündigung wegen der fehlenden schriftlichen Vorlage der Einwilligung gesehen werden. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls bei einer solchen Auslegung und einem solchen Verständnis der Erklärung nicht gegen anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und eine gebotene Auslegung unterlassen. Solche Auslegungsdefizite werden im übrigen auch vom Beklagten nicht weiter geltend gemacht.

 

Unterschriften

Rost, Schmitz-Scholemann, Eylert, Niebler, Pitsch

 

Fundstellen

BAGE 2004, 123

DB 2003, 1523

BuW 2003, 527

ARST 2004, 10

EWiR 2004, 709

FA 2003, 382

KTS 2004, 154

NZA 2003, 909

SAE 2003, 274

ZIP 2003, 1161

AP, 0

DZWir 2004, 70

EzA-SD 2003, 20

EzA

NZI 2003, 509

PERSONAL 2003, 59

ZInsO 2003, 817

ArbRB 2003, 206

BAGReport 2003, 209

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