Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Prozeßvollmacht gemäß ZPO § 81 ermächtigt auch zu materiell-rechtlichen Willenserklärungen, wenn sie im Prozeß abzugeben waren, wie etwa eine Aufrechnung, Wandlung, Minderung, Anfechtung, Kündigung oder ein Rücktritt dem Gegner gegenüber (im Anschluß an BGH 1959-11-04 V ZR 45/59 = BGHZ 31, 206 (209)). Auch wenn Erklärungen außerhalb des Prozesses abgegeben werden, können sie Prozeßhandlungen sein, sofern die Erklärung im Dienste der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des jeweiligen Rechtsstreits steht.

2. Die Prozeßpartei kann den Umfang der ihrem Prozeßbevollmächtigten erteilten Vollmacht über den gesetzlichen Rahmen hinaus erweitern. Ob das im Einzelfall geschehen ist, muß durch Auslegung nach BGB § 133 ermittelt werden.

3. Waren zwei auf denselben Grund gestützte Kündigungen mit Formfehlern behaftet (fehlende Anhörung des Personalrats; unzulässige Bedingung) und deshalb unwirksam, so kann die im Rechtsstreit um die Wirksamkeit der zweiten Kündigung dem Prozeßbevollmächtigten des Arbeitgebers erteilte Prozeßvollmacht auch eine dritte Kündigung decken, die der Prozeßbevollmächtigte während des Rechtsstreits um die zweite Kündigung erklärt, wenn die dritte Kündigung wiederum auf denselben Kündigungsgrund gestützt wird. In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer die Kündigung nicht deshalb zurückweisen, weil keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist (BGB § 174 S 1).

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Verpflichtung zum anderweiten Erwerb eines gekündigten Nebenlehrers.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 18.02.1976; Aktenzeichen 8 Sa 68/72)

 

Fundstellen

DB 1978, 167 (ST1)

AP § 81 ZPO (LT1-3), Nr 2

AR-Blattei, ES 1010.2 Nr 14 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigung II Entsch 14 (LT1-3)

EzA § 81 ZPO, Nr 1 (LT1-3)

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