Leitsatz (redaktionell)

1. Eine als Weihnachtsgeld oder Gratifikation vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütung steht nicht schon ohne weiteres unter dem Vorbehalt einer Rückzahlungsklausel. Will der Arbeitgeber eine Bindungswirkung, muß er einen dahingehenden Vorbehalt vereinbaren.

2. Wird ein "Weihnachtsgeld als 13. Gehalt" im Arbeitsvertrag mit der Einschränkung versprochen, "solange es die betrieblichen und finanziellen Belange der Firma zulassen", so ergibt sich hieraus allein noch kein Rückzahlungsvorbehalt für den Fall, daß der Arbeitnehmer alsbald nach dem Auszahlungstag aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 31.07.1973; Aktenzeichen 7 Sa 279/73)

ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 14.03.1973; Aktenzeichen 2 Ca 2566/72)

 

Fundstellen

NJW 1974, 2151

BetrR 1974, 642

ARST 1975, 23

WM IV 1974, 1237

AP § 611 BGB Gratifikation (LT1-2), Nr 83

EzA § 611, Gratifikation, Prämie Nr 42

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