Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erhöhung der Tariflöhne durch das Tarifabkommen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NW vom 1978-04-14 durch einen Pauschalbetrag von je 110.-- DM für die Monate Januar bis April 1978 enthält keine Effektivklausel, sondern läßt einzelvertragliche Lohnabreden unberührt. Mangels gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung verringert sich ein übertariflicher Lohnbestandteil automatisch um den Betrag der Tariflohnerhöhung. Das gilt auch bei rückwirkender Erhöhung der Tariflöhne um einen Pauschalbetrag.

2. Erhöht der Arbeitgeber aber ebenfalls rückwirkend die übertariflichen Lohnbestandteile, muß dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden. Ausgeschiedene oder ausscheidende Arbeitnehmer dürfen deshalb von einer rückwirkenden Lohnerhöhung in Form einer Lohnwelle für die Zeit nicht ausgeschlossen werden, in der sie ihre Gegenleistung erbracht haben.

3. Anders ist die Rechtslage, wenn Tarifvertragsparteien ausscheidende Arbeitnehmer von einer rückwirkenden Lohnerhöhung ausnehmen. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen GG Art 3 und führt auch für eine Erhöhung des übertariflichen Lohnes zu unterschiedlichen Voraussetzungen.

 

Normenkette

GG Art. 3; TVG §§ 1, 4; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 15.02.1979; Aktenzeichen 10 Sa 1390/78)

ArbG Hamm (Entscheidung vom 12.09.1978; Aktenzeichen 2 Ca 1005/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439438

BAGE 38, 118-141 (LT1-3)

BAGE, 118

BB 1983, 445-446 (LT1-3)

DB 1982, 1223-1226 (LT1-3)

NJW 1982, 2575

NJW 1982, 2575-2576 (LT1-3)

BetrR 1983, 369-372 (LT1-3)

BlStSozArbR 1982, 329-329 (T)

AP § 242 BGB Gleichbehandlung (LT1-3), Nr 47

AR-Blattei, ES 1540 Nr 13 (LT1-3)

AR-Blattei, Tariflohnerhöhung Entsch 13 (LT1-3)

EzA § 242 BGB Gleichbehandlung, Nr 29 (LT1-3)

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