Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung eines Essenszuschusses ist eine Nebenabrede iS von BAT § 4 Abs 2 und bedarf der Schriftform.

2. Die Veröffentlichung von Richtlinien über die Gewährung eines Essenszuschusses ersetzt die tariflich vorgeschriebene Schriftform nicht.

3. Auch bei vertraglicher Vereinbarung über die Geltung tariflicher Bestimmungen wird in der Regel das Schriftformerfordernis nicht abbedungen, da im öffentlichen Dienst ein solcher Arbeitsvertrag nur widerspiegeln soll, was kraft Tarifbindung gilt.

4. Die Berufung auf fehlende Schriftform kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen und eine unzulässige Rechtsausübung darstellen.

 

Normenkette

BAT § 4; BGB §§ 126, 242

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 18.12.1978; Aktenzeichen 7 Sa 553/77)

 

Fundstellen

BAGE 37, 228-237 (LT1-4)

BAGE, 228

DB 1982, 1417-1418 (LT1-4)

AP § 4 BAT (LT1-4), Nr 8

AR-Blattei, Betriebsübung Entsch 6 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 510 Nr 6 (LT1-4)

EzA § 242 Betriebliche Übung, Nr 6 (LT1-4)

RiA 1982, 112 (T)

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