Leitsatz (redaktionell)

1. Bedenken, ob die Belastung der Arbeitgeber mit dem in MuSchG § 11 geregelten Mutterschutzlohn gegen den Gleichheitssatz des GG Art 3 Abs 1 oder gegen GG Art 6 Abs 4 verstößt, sind nicht so schwerwiegend, daß sie eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigen.

2. Die werdende Mutter kann den in MuSchG § 11 vorgesehenen Mutterschutzlohn auch dann verlangen, wenn der Betrieb, in dem sie bisher tätig war, abbrennt und der Arbeitgeber nach der Lehre vom Betriebsrisiko der Arbeitnehmerin das Arbeitsentgelt - die schwangerschaftsbedingte Arbeitsverhinderung einmal weggedacht - weiterzahlen müßte.

3. Eine Arbeitnehmerin, der wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes Mutterschutzlohn nach MuSchG § 11 zusteht, ist verpflichtet, eine erlaubte Arbeit anzunehmen, falls ihr das nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Eine solche zumutbare Beschäftigung muß der Arbeitgeber nachweisen; er kann von der Arbeitnehmerin nicht verlangen, daß sie von sich aus eine anderweitige erlaubte Beschäftigung sucht (Bestätigung von BAG 1969-03-31 3 AZR 300/68 = BAGE 21, 371 (373 ff) = AP Nr 2 zu § 11 MuSchG 1968 (zu 4) ).

 

Normenkette

BGB § 615; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 8 Fassung: 1968-04-18, § 11 Fassung: 1968-04-18

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 08.05.1970; Aktenzeichen 3 Sa 28/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438467

BAGE 23, 416

BB 1971, 1413

DB 1971, 2119

NJW 1971, 2325

BetrR 1972, 108

ARST 1972, 6

SAE 1972, 50

AP § 11 MuSchG 1968, Nr 5

AR-Blattei, ES 1220 Nr 52

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 52

DVBl 1976, 822-825

EzA § 11 nF MuSchG, Nr 4

PraktArbR MuSchG §§ 11-17, Nr 60

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