Leitsatz (redaktionell)

1. Hat sich eine Akkordkolonne nicht zur restlosen Fertigstellung eines Bauwerks verpflichtet, steht es ihr vielmehr frei, jederzeit aufgrund fristgemäßer Kündigung auszuscheiden, so darf ihr Verdienst nicht dadurch gemindert werden, daß Minderleistungen einer Nachfolge-Kolonne bei einer Gesamtabrechnung verdienstschmälernd berücksichtigt werden.

2. Der Revisionsbeklagte braucht sich die für ihn in der Revisionsinstanz ungünstigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres entgegenhalten zu lassen.

3. Zur Geltendmachung iS des BauRTV § 9 genügt die Anmeldung einer bezifferten Forderung. Die rechtliche Begründung ist entbehrlich und nicht bindend.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 23.02.1965; Aktenzeichen 4 Sa 235/62)

 

Fundstellen

DB 1965, 1706

AP § 611 BGB Akkordkolonne, Nr 3

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 12

AR-Blattei, ES 350 Nr 12

AR-Blattei, ES 840 Nr 5

AR-Blattei, Gruppenarbeit Entsch 5

EzA § 4 TVG, Nr 8

PraktArbR TVG § 4 Abs 4, 5 Nr 196

PraktArbR, Entsch 153

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