Leitsatz (redaktionell)

1. Anders als im allgemeinen bürgerlichen Rechtsverkehr hat die Schriftform bei Tarifverträgen nur Bedeutung für die Klarstellung ihres Inhaltes. Damit verstößt die Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag dann nicht gegen TVG § 1 Abs 2, wenn die in Bezug genommene tarifliche Regelung anderweitig schriftlich abgefaßt ist und in dem verweisenden Tarifvertrag so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind.

2. Die Tarifvertragsparteien können die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen. Hierdurch werden jedoch Verweisungen auf andere Tarifverträge nicht ausgeschlossen. Danach umfaßt die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung des BAG (1956-07-27 1 AZR 430/54 = BAGE 3, 303 = AP Nr 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich) aufgegeben.

3. Aus den dargelegten Gründen ist die Verweisung in § 2 Abs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 1973-11-19 (TV Goethe-Institut) auf die jeweils für die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 1973-09-28 (TV Ang Ausland) fallenden Angestellten sowie die Verweisung in § 2 Abs 1 TV Ang Ausland auf die jeweils für die Angestellten im allgemeinen Bundesdienst geltenden tariflichen Vorschriften wirksam.

4. Bei Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes und bestehender Sachgerechtigkeit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Inbezugnahme eines Tarifvertrages, der sich im Nachwirkungszustand des TVG § 4 Abs 5 befindet.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen 2 (3) Sa 562/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439472

BAGE, 34-57 (LT1-4)

BAGE, 42

DB 1981, 374-377 (LT1-4)

NJW 1981, 1574

NJW 1981, 1574-1575 (LT1-4)

BlStSozArbR 1981, 85-86 (T)

USK, 80158 (LT1-2)

AP § 1 TVG Form (LT1-4), Nr 7

AR-Blattei, ES 1550.5.3 Nr 1 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag VC Entsch 1 (LT1-4)

EzA § 1 TVG, Nr 13 (LT1-4)

PersV 1982, 415-421 (LT1-4)

RiA 1981, 152 (T)

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