Leitsatz (redaktionell)

1. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine Erkrankung des Arbeitnehmers auf dessen eigenem Verschulden beruht, trifft den Arbeitgeber.

2. Die Fälligkeit des Anspruchs auf Entgeltsfortzahlung an erkrankte Handlungsgehilfen (HGB § 63) kann nicht einzelvertraglich von der Vorlegung eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht werden.

3. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs steht einem auf HGB § 63 gestützten Anspruch nicht schon deshalb entgegen, weil der Handlungsgehilfe seiner Vertragspflicht, die Tatsache der Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden und ggf durch ärztliches Attest nachzuweisen, nicht nachgekommen ist. Der Einwand ist aber begründet, wenn der Handlungsgehilfe sich einer so schweren Vertragsverletzung schuldig gemacht hat, daß der Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen wäre und der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses des erkrankten Handlungsgehilfen nur auf der Tatsache beruht, daß der Arbeitgeber entweder aus Rücksichtnahme oder aus Unkenntnis die Kündigung unterließ.

 

Normenkette

HGB § 63; BGB §§ 242, 616; ArbKrankhG § 1

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.07.1957; Aktenzeichen V Sa 16/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437939

BAGE 9, 163 (LT1-3)

BAGE, 163

BB 1960, 663 (LT1-3)

DB 1960, 699 (LT1-3)

NJW 1960, 1413

NJW 1960, 1413 (LT1-3)

RdA 1961, 43 (LT1-3)

AP § 63 HGB (LT1-3), Nr 12

AR-Blattei, ES 1000 Nr 22 (LT1-3)

AR-Blattei, Krankheit des Arbeitnehmers Entsch 22 (LT1-3)

ArbuR 1960, 379 (LT1-3)

PraktArbR BGB § 616, Nr 168 (LT1-3)

WA 1960, 106 (LT1-3)

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