Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf ein gegen seinen Arbeitnehmer ergangenes Strafurteil, das dem Arbeitgeber auf Grund der zwischen dem Bundesjustizminister und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten „Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen” – MiStra – übersandt worden ist, nicht zu den Personalakten nehmen, wenn die Verurteilung ein strafbares Verhalten im außerdienstlichen Bereich betrifft, nicht in das vom Bundeszentralregister auszustellende Führungszeugnis aufzunehmen ist und der Arbeitnehmer den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt auch nicht nach BZRG § 51 Abs 2 zu offenbaren braucht.

Ist das Strafurteil trotzdem zu den Personalakten gelangt, so muß es aus ihnen entfernt und entweder vernichtet oder dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Es darf nicht zu anderen Akten der Behörde genommen werden.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 10.09.1975; Aktenzeichen 6 Sa 122/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60127

NJW 1978, 124

NJW 1978, 124-125 (LT1-2)

ARST 1977, 161-162 (LT1-2)

AP, Fürsorgepflicht (LT1)

AR-Blattei, ES 1250 Nr 3 (LT1)

AR-Blattei, Personalakten Entsch 3 (LT1)

EzA, Fürsorgepflicht Nr 21 (LT1)

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