Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewerkschaften haben keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber den Arbeitgebern, die Wahlen der gewerkschaftlichen Vertrauensleute im Betrieb durchführen zu lassen. Ein solches Recht ergibt sich nicht aus GG Art 9 Abs 3. Es kann auch nicht aus dem Übereinkommen Nr 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1971-06-23 abgeleitet werden.

2. Für eine entsprechende Klage sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Sie entscheiden im Urteils- und nicht im Beschlußverfahren.

 

Normenkette

GG Art. 9 Abs. 3; IAOÜbk Art. 2; IAOÜbk 135 Art. 2; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.10.1976; Aktenzeichen 7 Sa 626/76)

 

Fundstellen

BAGE 31, 167-175 (LT1-2)

BAGE, 166

BB 1979, 1400 (LT1-2)

DB 1979, 1043-1044 (LT1-2)

BlStSozArbR 1979, 247 (T)

SAE 1980, 23-26 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, Berufsverbände Entsch 14 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 420 Nr 14 (LT1-2)

ArbuR 1979, 254-256 (LT1-2)

EzA, (LT1-2)

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