Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Tarifvertrag endet auch durch einen Aufhebungsvertrag der Tarifvertragsparteien, der keiner besonderen Form bedarf.

2. Hat ein einzelner Arbeitgeber als Tarifvertragspartei mit Gewerkschaften einen Tarifvertrag (sog. Firmentarifvertrag) abgeschlossen, so kann dieser nur von denselben Tarifvertragsparteien durch Vertrag aufgehoben werden, wobei sich jedoch der einzelne Arbeitgeber als Tarifvertragspartei beim Abschluß des Aufhebungsvertrages durch einen oder mehrere Bevollmächtigte vertreten lassen kann, ohne daß die Bevollmächtigung der Schriftform bedarf.

Sind auf Arbeitnehmerseite mehrere Gewerkschaften Tarifvertragsparteien (mehrgliedriger Tarifvertrag), so kann der Aufhebungsvertrag auch nur von einem Beteiligten auf der Gewerkschaftsseite und dem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden; dann dauert der Tarifvertrag für den anderen Beteiligten auf Arbeitnehmerseite und insoweit auch für den einzelnen Arbeitgeber fort.

3. Soweit die Tätigkeitsmerkmale für die Leiter von landwirtschaftlichen Betrieben für andere als die in der Protokollnotiz Nr. 22 (VKA) ausdrücklich genannten gartenbaulichen Nutzungsarten keinen Umrechnungsschlüssel zur Bestimmung der Betriebsgröße enthalten, liegt eine Tariflücke vor, die von den Gerichten für Arbeitssachen zu schließen ist. Dabei ist darauf abzustellen, wie vergleichbare Tätigkeiten für landwirtschaftliche Angestellte in der Vergütungsordnung bewertet werden.

4. Nach der ab 1975-01-01 geltenden Neufassung der BAT §§ 22, 23 ist von diesem Zeitpunkt an die Annahme einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit iS der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr möglich.

 

Normenkette

TVG § 2; BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a; TVG § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.03.1975; Aktenzeichen 13 Sa 58/75)

 

Fundstellen

BB 1977, 94-95 (LT1-2)

JR 1978, 323

AP § 1 TVG Form (LT1-4), Nr 5

AR-Blattei, öffentlicher Dienst IIIA Entsch 166 (LT3-4)

EzA § 2 TVG, Nr 11 (LT1-4)

PersV 1978, 137-143 (LT1-4)

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