Leitsatz (redaktionell)

1. Einem kaufmännischen Angestellten, der während eines Kündigungsschutzprozesses ein eigenes Unternehmen gründet, kann - wenn überhaupt - aus diesem Anlaß dann fristlos gekündigt werden, wenn er damit seinem Arbeitgeber im Sinne des HGB § 60 Abs 1 unerlaubt Konkurrenz macht. Das ist nur der Fall, wenn der Angestellte im Handelszweig des Arbeitgebers tätig wird (Anschluss an BAG 1970-05-25 3 AZR 384/69 = BAGE 22, 344 = AP Nr 4 zu § 60 HGB, ferner BAG 1972-05-12 3 AZR 401/71 = AP Nr 6 zu § 60 HGB).

2. Hat der Angestellte im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung sein eigenes Unternehmen zwar gegründet, aber den Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen, dann scheidet eine unerlaubte Konkurrenz jedenfalls dann aus, wenn der Geschäftsgegenstand des Unternehmens so allgemein gehalten und weitgefaßt ist, daß keine im Sinne einer drohenden Konkurrenz zu wertenden Schwerpunkte erkennbar sind, und der Arbeitgeber nicht geklärt hat, ob der Angestellte ihm Wettbewerb machen werden.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.07.1971; Aktenzeichen 7 (3) Sa 52/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437976

BB 1973, 144

ARST 1974, 14

SAE 1973, 212

AP § 60 HGB, Nr 7

EzA § 60 HGB, Nr 7

PraktArbR HGB §§ 60, 61, Nr. 58

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