Leitsatz (redaktionell)

1. Zu den "koalitionspolitischen Bestimmungen" und damit zur Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) (BetrVG § 118 Abs 1 Nr 1) gehört nach seiner Satzung ua die Gewährung von Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder. Die mit der Durchführung dieser Aufgabe betrauten angestellten Rechts- oder Gewerkschaftssekretäre sind "Tendenzträger".

2. Ein im Rechtsschutz tätiger Gewerkschaftssekretär darf sich dienstlich wie außerdienstlich nicht dadurch gegen die grundsätzliche Zielsetzung seines Arbeitgebers wenden, daß er Mitglied des "Kommunistischen Bundes Westdeutschland" (KBW) wird und für dessen Programm eintritt, das ua "die Zerschlagung des bürgerlichen Staatsapparates", "die Errichtung der proletarischen Diktatur", und "die Eroberung der Gewerkschaften für den Kommunismus" anstrebt. Eine aus diesem Anlaß vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung ist nicht sozialwidrig.

 

Normenkette

BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476)

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 20.10.1977; Aktenzeichen 8 Sa 868/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437474

BAGE 32, 214-220 (LT1-2)

BAGE, 214

DB 1980, 547 (LT1-2)

ARST 1980, 85-86 (LT1-2)

BlStSozArbR 1980, 148-149 (T)

SAE 1981, 91-96 (LT1-2)

AP § 1 KSchG 1969, Nr 2

AR-Blattei, ES 1570 Nr 20 (LT1-2)

AR-Blattei, Tendenzbetrieb Entsch 20 (LT1-2)

EzA § 1 KSchG Tendenzbetrieb, Nr 5 (LT1-2)

MDR 1980, 434-435 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge