Leitsatz (redaktionell)

1. § 20 Arbeitsordnung für die im Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbau tätigen Arbeiter und Tarifangestellten idF des Tarifvertrags vom 1962-07-04 regelt den Lohnanspruch für die dort angesprochenen Fälle des Arbeitsausfalls erschöpfend (BAG 1961-03-08 4 AZR 223/59 = BAGE 11, 34 (39) = AP Nr 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

2. Die Regelung des BGB § 615 über die Vergütungspflicht des Dienstberechtigten, der mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät, stellt kein zwingendes Recht dar, das durch Tarifvertrag nicht abgedungen werden könnte.

3. Die Verteilung des Betriebsrisikos unterliegt mangels zwingender gesetzlicher Bestimmungen der freien Vereinbarung (BAG 1958-07-04 1 AZR 559/57 = AP Nr 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

4. Eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Regelung der Vergütungspflicht enthält § 20 Abs 3 Nr 2 AO, wonach für den Fall, daß wegen mangels an Absatz oder aus sonstigen betrieblich notwendigen Gründen Feierschichten eingelegt werden müssen, eine Vergütung grundsätzlich nicht geschuldet wird.

5. Wenn für den Wegfall der Vergütungspflicht des Arbeitgebers Voraussetzung ist, daß eine Feierschicht ua aus sonstigen betrieblichen Gründen eingelegt werden muß, so ist das dahin zu verstehen, daß im Betrieb begründete Umstände vorliegen müssen, die das Einlegen einer oder mehrerer Feierschichten notwendig machen.

6. Die Arbeiter, für die der Arbeitgeber nach der tariflichen Regelung des § 20 AO aus betrieblich notwendigen Gründen eine Feierschicht einlegen mußte und damit auch durfte, können durch ein Angebot ihrer Dienstleistungen den Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug setzen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 06.02.1968; Aktenzeichen 7 Sa 905/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439036

BB 1969, 444

DB 1969, 399

ARST 1969, 89

RdA 1969, 94

SAE 1969, 115

AP § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 16

AR-Blattei, Annahmeverzug Entsch 11

AR-Blattei, ES 80 Nr 11

EzA § 615 BGB, Nr 12

ZfB 111, 74

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