Leitsatz (redaktionell)

War der wiederholt an demselben medizinisch nicht ausgeheilten Grundleiden arbeitsunfähig erkrankte Arbeiter zwischenzeitlich mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so wird dadurch der Fortsetzungszusammenhang zwischen der früheren und der nach diesem Sechsmonatszeitraum erneut auftretenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Die spätere Arbeitsunfähigkeit ist dann eine im arbeitsrechtlichen Sinne neue Krankheit. Dies hat zur Folge, daß bei der Berechnung des Zwölfmonatszeitraumes nach LFZG § 1 Abs 1 S 2 Halbs 1 diejenigen auf demselben Grundleiden beruhenden Arbeitsunfähigkeitsfälle, die vor dieser im arbeitsrechtlichen Sinne neuen Erkrankung liegen, außer Betracht bleiben müssen.

 

Normenkette

HGB § 63; BGB § 616; GewO § 133c; LFZG § 1 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.05.1975; Aktenzeichen 4 Sa 50/75)

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 05.12.1974; Aktenzeichen 4 Ca 1904/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440220

BB 1977, 39-40 (LT1)

DB 1977, 215-216

ARST 1977, 77 (LT1)

SAE 1977, 181-183 (LT1)

AP § 1 LohnFG (LT1), Nr 41

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 74 (LT1)

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 74 (LT1)

EzA § 1 LohnFG, Nr 50 (LT1)

JZ 1977, 406-407 (LT1)

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