Leitsatz (amtlich)

Eine schwangere Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer von ihm ausgesprochenen Kündigung mitgeteilt hat, daß eine Schwangerschaft bestehe oder vermutet werde, verliert auch dann nicht den Kündigungsschutz des MuSchG § 9, wenn sie dem Arbeitgeber auf Verlangen das Bestehen der Schwangerschaft binnen angemessener Frist nicht nachweist (Anschluß an BAG 1969-05-23 2 AZR 379/68 = AP Nr 30 zu § 9 MuSchG).

Danach wirkt sich die Verletzung der Nachweispflicht zwar nicht unmittelbar auf das Kündigungsverbot des MuSchG § 9 aus; sie kann aber dazu führen, die Berufung auf den Kündigungsschutz als unzulässige Rechtsausübung erscheinen zu lassen, wenn die Voraussetzungen für den Einwand der Verwirkung vorliegen, ferner einen Annahmeverzug des Arbeitgebers vorübergehend auszuschließen oder Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auszulösen, die für die Zeit der Nichtbeschäftigung seine Lohnzahlungspflicht praktisch aufheben. Es hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Falles ab, ob und welche dieser möglichen Rechtsfolgen eintreten.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 284-285, 615; MuSchG § 5 Fassung: 1968-05-24, § 9 Fassung: 1968-05-24

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 04.04.1973; Aktenzeichen 5 Sa 525/72)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60076

BAGE 26, 161-178 (LT1-2)

BAGE, 161

BB 1974, 1581

DB 1974, 2355

NJW 1975, 229

BetrR 1975, 384-392 (LT1-2)

ARST 1975, 25

SAE 1976, 61-67 (LT1-2)

AP, (LT1-2)

AR-Blattei, ES 1220 Nr 56

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 56

EzA

MDR 1975, 256

PERSONAL 1975, 203 (T1-2)

PraktArbR

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