Leitsatz (amtlich)

Läuft gegen einen als Heimerzieher beschäftigten Angestellten ein Strafverfahren wegen sittlicher Verfehlungen des Heimerziehers an seinen Pfleglingen, so kann der Heimerzieher nach seiner Entlassung von seinem bisherigen Arbeitgeber nicht verlangen, daß dieser in einem Zeugnis über Führung und Leistung des Heimerziehers das Strafverfahren unerwähnt läßt. Das gleiche gilt für Auskünfte, die der bisherige Arbeitgeber solchen Stellen erteilt, die eine Anstellung des Heimerziehers in seinem bisherigen Beruf in Betracht ziehen.

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.02.1975; Aktenzeichen 3 Sa 382/74)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60123

BB 1977, 297-298 (LT1)

ARST 1977, 110 (LT1)

AP, (LT1)

AR-Blattei, ES 1850 Nr 17 (LT1)

AR-Blattei, Zeugnis Entsch 17 (LT1)

EzA, (LT1)

PersV 1978, 135-136 (LT1)

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