Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Fortzahlung des Lohnes für die Dauer einer unter LFZG § 7 Abs 1 fallenden Kur zu verweigern, solange der Arbeiter nicht die Kurbescheinigung nach LFZG § 7 Abs 2 vorlegt.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers erlischt auch bei verspäteter Vorlage der Kurbescheinigung, und zwar selbst dann, wenn die Bescheinigung erst nach durchgeführter Kur vorgelegt wird.

3. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht des Arbeiters zur Mitteilung des Kurtermins kann zu Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers führen.

4. Mit einem Schadenersatzanspruch nach Nr 3 kann gegenüber dem Lohnfortzahlungsanspruch in demselben Umfang wie gegenüber sonstigen Lohnansprüchen aufgerechnet werden.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.06.1971; Aktenzeichen 4 Sa 509/71)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440156

BB 1972, 1189

DB 1972, 1536

ARST 1972, 153

AP § 7 LohnFG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1000.3.1 Nr 34

AR-Blattei, Krankheit IIIA Entsch 34

EzA § 7 LohnFG, Nr 1

PERSONAL 1972, 333

PraktArbR, LohnFortzG Nr 149

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