Leitsatz (redaktionell)

1. Rechtens entstandene Mindesturlaubsansprüche bleiben in ihrem Bestand von einem Fehlverhalten des Arbeitnehmers, insbesondere einem eigenmächtigen Fernbleiben vom Arbeitsplatz, grundsätzlich unberührt.

2. Die Gewährung von Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub in der Form der Verrechnung mit Gegenansprüchen des Arbeitgebers für laufend gewährte Tageskost ist rechtsunwirksam; sie hat auch bei Einverständnis des Arbeitnehmers mit dieser Zahlungsweise keine schuldbefreiende Wirkung.

3. Der Verfall des Anspruchs auf Abgeltung nach BUrlG § 7 Abs 4 S 2 setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat; es genügt auch die fristgerechte Kündigung.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 10.09.1969; Aktenzeichen 3 Sa 105/69)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440190

BAGE 22, 273

BAGE, 273

BB 1970, 444

DB 1970, 690

NJW 1970, 911

ARST 1970, 91

RdA 1970, 219

SAE 1972, 180

AP § 3 BUrlG, Nr 4

AR-Blattei, ES 1640 Nr 180

AR-Blattei, Urlaub Entsch 180

Arbeitgeber 1970, 714

EzA § 7 BUrlG, Nr 11

MDR 1970, 539

PERSONAL 1971, 146

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