Leitsatz (redaktionell)
Der durch Tatsachen begründete und seinem Grad nach erhebliche Verdacht eines Geschäftsdiebstahls kann jedenfalls eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen, auch wenn der Arbeitnehmer selbst nicht durch eigenes schuldhaftes Verhalten einen berechtigten Grund für die Annahme des Verdachts und für die Zweifel an seiner Ehrlichkeit gegeben hat.
Fundstellen
Haufe-Index 438077 |
JR 1959, 375 |
SAE 1958, 118 (LT1) |
AP § 1 KSchG (LT1), Nr 39 |
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