Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtlicher Geltungsbereich von Tarifverträgen. Erfüllungsort

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Zweifel gilt für in auswärtigen Betrieben beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des dortigen Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses das am Ort des Nebenbetriebes geltende Tarifrecht. Diesem Prinzip entsprechen auch die Lohntarifverträge für den Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen vom 23.4.1982 und Niedersachsen vom 6.5.1982. Befindet sich der Hauptbetrieb in Nordrhein- Westfalen und ein ihm zugeordneter Nebenbetrieb in Niedersachsen, so gilt demgemäß für die in dem Nebenbetrieb beschäftigten Arbeiter niedersächsisches Tarifrecht.

2. Der Erfüllungsort für Arbeitsverhältnisses kann durch Tarifvertrag und Einzelarbeitsvertrag bestimmt werden. Geschieht das nicht, so befindet sich in aller Regel der Erfüllungsort am Betriebssitz, sofern der Arbeitnehmer dort ständig beschäftigt wird, und damit am Arbeitsort des Arbeitnehmers. Dann fällt er mit dem Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses zusammen.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 269; ZPO § 283

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 02.05.1984; Aktenzeichen 13 Sa 185/83)

ArbG Hameln (Entscheidung vom 22.06.1983; Aktenzeichen 2 Ca 100/83)

 

Fundstellen

RdA 1986, 138

AP § 1 TVG, Nr 5

EzA § 269 BGB, Nr 1

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