Leitsatz (redaktionell)

1. Geht die Tatsacheninstanz von einer überwiegend auszuübenden Tätigkeit aus, so unterliegt nur diese der tariflichen Bewertung; die nicht überwiegende Tätigkeit scheidet hierfür vollständig aus.

2. Innerhalb der überwiegend auszuübenden Tätigkeit braucht der Angestellte einzelne Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen nur dann wiederum überwiegend mit seiner Tätigkeit zu erfüllen, wenn dies tariflich vorgeschrieben ist (vgl zB die jeweils 1. Fallgruppen der VergGr VIb, Vc, Vb zu "selbständigen Leistungen").

3. Ausschlußfristen sind von Amts wegen zu beachten; ob eine Partei sich ausdrücklich auf das Vorliegen einer Ausschlußfrist beruft, ist nicht entscheidend.

 

Fundstellen

Haufe-Index 439118

AP Nr 3 zu §§ 22, Krankenkassen

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 115

PersV 1976, 277-279 (LT 1-3)

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