Leitsatz (redaktionell)

(Unwirksame Kündigung nach § 102 Abs 1 Satz 3 BetrVG)

1.Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 Abs 1 BetrVG) ist auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu beachten (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. August 1982 7 AZR 30/80 = AP Nr 25 zu § 102 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2.Verschweigt der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren dem Betriebsrat, daß die einzige in Betracht kommende Tatzeugin den von einer Zeugin vom Hörensagen erhobenen Vorwurf einer schweren Pflichtwidrigkeit nicht bestätigt, so führt die Nichtunterrichtung des Betriebsrates von diesem wesentlichen Umstand des Kündigungssachverhalts jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Kündigung (§ 102 Abs 1 S 3 BetrVG), wenn die angeblichen Pflichtwidrigkeiten so erheblich sind, daß sie sich auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auswirken können.

 

Orientierungssatz

Ordentliche Kündigung gegenüber einem noch nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallenden Krankenpfleger wegen angeblichen Haschisch-Konsums; Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates; Unwirksamkeit der Kündigung nach § 242 BGB; einstweilige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Kündigungsstreits.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 22.12.1981; Aktenzeichen 4 Sa 131/81)

ArbG Heilbronn (Entscheidung vom 21.09.1981; Aktenzeichen 3 Ca 482/81)

 

Fundstellen

Haufe-Index 441422

BAGE 44, 201-211 (LT1-2)

BAGE, 201

DB 1984, 407-408 (LT1-2)

BlStSozArbR 1984, 218-219 (T)

JR 1985, 264

AP § 102 BetrVG 1972 (LT1-2), Nr 29

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVC Entsch 84 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.3 Nr 84

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 53 (LT1-2)

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