Leitsatz (redaktionell)

1. Ein in die Urlaubszeit fallender Musterungstag ist geeignet, den Erholungszweck des Urlaubs zu vereiteln, wenn die Dauer der Musterung einen Zeitraum von mehr als 6 Stunden einschließlich Zu- und Abgangszeit umfaßt.

2. Ein den Urlaubszweck vereitelndes Ereignis geht aber nicht ohne weiteres regelmäßig in der Weise zu Lasten des Arbeitgebers, daß der in Betracht kommende Tag nicht als Urlaub zu werten wäre und der Arbeitgeber einen zusätzlichen Urlaubstag zu gewähren hätte. Vielmehr ist mit Rücksicht auf den vom Gesetz verfolgten Zweck zwischen solchen Ereignissen zu unterscheiden, in denen der Lohn für den auf Grund eines bestimmten Sachverhalts eintretenden Arbeitsausfall abbedungen werden kann, und den Fällen, in denen das nicht zulässig ist. Nur in letzteren Fällen ist der Arbeitgeber zur Nachgewährung eines Urlaubstages verpflichtet.

3. Durch ArbPlSchG § 12 ist die Lohnfortzahlungspflicht für den Musterungstag für unabdingbar erklärt worden. Damit hat der Gesetzgeber dem Musterungstag ein besonderes Gewicht beigelegt, das es rechtfertigt, diesen Tag, wenn er in den Urlaub fällt, im Wege der Analogie ebenso zu behandeln wie den Krankheits- oder den Wochenfeiertag während des Urlaubs. Demgemäß ist der Musterungstag, soweit er die oben bezifferte zeitmäßige Voraussetzung erfüllt, auf den Urlaub nicht anzurechnen.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 19.12.1962; Aktenzeichen 5 Sa 557/62)

 

Fundstellen

BB 1963, 1338

DB 1963, 1579

NJW 1964, 74

SAE 1964, 104

AP § 12 ArbPlatzSchutzG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 90

AR-Blattei, Urlaub Entsch 90

BArbBl 1964, 309

EzA § 611 BGB Urlaub, Nr 9

RiA 1964, 24

WA 1963, 207

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