Entscheidungsstichwort (Thema)

Stufenzuordnung nach Herabgruppierung im Tarifbereich der VKA. keine Mitnahme angebrochener Stufenlaufzeit. Herabgruppierung im TVöD (VKA). Beginn Stufenlaufzeit

 

Leitsatz (amtlich)

Im Tarifbereich der VKA beginnt nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit neu.

 

Orientierungssatz

1. Für den Stufenaufstieg ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bzw. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe” bei demselben Arbeitgeber erforderlich. Diese Anknüpfung an die innerhalb derselben Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung schließt die Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe grundsätzlich aus. Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung „mitgenommen” werden, bedarf das einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien.

2. Eine derartige Anordnung gilt seit dem 1. März 2014 für die Beschäftigten des Bundes (jetzt § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT). Im Tarifbereich der VKA fehlt ein derartiger Regelungswille jedoch. Darum beginnt in diesem Tarifbereich die Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung in der neuen Entgeltgruppe neu zu laufen. Aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF bzw. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF, wonach bei einer Herabgruppierung eine stufengleiche Zuordnung erfolgt, ergibt sich nichts anderes. Dabei handelt es sich lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung.

4. Eine Herabgruppierung iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF liegt nur vor, wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Bewertung der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist. Bei einer korrigierenden Rückgruppierung wird dagegen kein neuer Stufenzuordnungsvorgang iSd. § 17 Abs. 4 TVöD-AT ausgelöst. Vielmehr wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nachvollzogen. Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ist deshalb für den Stufenaufstieg weiterhin zu berücksichtigen.

 

Normenkette

TVöD-AT § 17 Abs. 4 S. 5 in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung a.F., S. 4 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD n.F.; TVöD § 17 Abs. 5 S. 3 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVöD; VKA § 16 Abs. 3 S. 1; TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – Abschn. VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Urteil vom 02.11.2015; Aktenzeichen 2 Sa 603/15)

ArbG Köln (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen 8 Ca 5343/14)

 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2015 – 2 Sa 603/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beginn der Stufenlaufzeit nach Herabgruppierung.

Die Klägerin ist seit dem 15. Mai 2009 als Sozialarbeiterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der TVöD in der für die VKA geltenden Fassung Anwendung. Für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gelten gemäß der Anlage zu § 56 des Abschnitts VIII des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – für den Tarifbereich der VKA Sonderregelungen (künftig Anlage zu § 56 TVöD-BT-V). Diese Beschäftigten sind in „S”-Entgeltgruppen eingruppiert. § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V regelt den Stufenaufstieg abweichend von § 16 TVöD-AT (VKA) auszugsweise wie folgt:

„… 6Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,

…”

Die Klägerin wurde zunächst im Allgemeinen sozialen Dienst als Sozialarbeiterin eingesetzt und war in die Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V (VKA) eingruppiert. Ab dem 1. Mai 2010 war sie der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Mit ihrem Einverständnis wurde sie seit dem 15. April 2013 auf einer nach der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) bewerteten Stelle als Sozialarbeiterin beim Gesundheitsamt der beklagten Stadt eingesetzt. Die Beklagte ordnete die Klägerin der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zu und berechnete die Stufenlaufzeit ab dem 15. April 2013.

In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT (künftig § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF) hieß es zur Stufenzuordnung bei Höherund Herabgruppierungen auszugsweise:

„(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. … 4Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 5Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. …”

Durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VKA einerseits und verschiedenen Gewerkschaften andererseits abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 5. September 2013 zum TVöD wurde mit Wirkung zum 1. März 2014 in § 17 TVöD-AT ein Absatz 5 neu eingefügt. Darin war die Stufenzuordnung bei Höher- und Herabgruppierungen für die Beschäftigten des Bundes wie folgt geregelt:

„(5) 1Bei einer Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten des Bundes der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. … 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen; die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. …”

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVöD wurde mit Wirkung zum 1. März 2016 die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD-AT inhaltsgleich zu § 17 Abs. 5 Satz 3 TVöD-AT.

Für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA blieben die Regelungen in § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF inhaltlich vorerst unverändert. Erst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 29. April 2016 zum TVöD wurde § 17 Abs. 4 TVöD-AT mit Wirkung zum 1. März 2017 inhaltlich neu gefasst und auch für die Beschäftigten im Tarifbereich der VKA die stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Anders als in § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT ist in § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF bei Herabgruppierungen nach wie vor keine Anrechnung der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit vorgesehen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie hätte bereits zum 1. Mai 2014 der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) zugeordnet werden müssen. Die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V (VKA) müsse berücksichtigt werden. Die tariflich geregelte stufengleiche Herabgruppierung beinhalte mittelbar die Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Zudem folge im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD aF, dass bei einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nicht neu beginne. Auch Sinn und Zweck der Stufenlaufzeiten spreche für die Mitnahme der Stufenlaufzeit. Berufserfahrung in einer höher bewerteten Tätigkeit sei auch zugleich Berufserfahrung in einer niedriger bewerteten Tätigkeit. Aus der für den Bund geltenden Regelung zur Stufenzuordnung nach Herabgruppierung könnten keine Rückschlüsse auf die für sie maßgebliche Stufenlaufzeit gezogen werden. Diese Regelung sei erst nach der Herabgruppierung der Klägerin in Kraft getreten.

Die Klägerin hat beantragt

  1. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 2014 in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 4 TVöD-BT-V (VKA) einzugruppieren ist,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 471,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,50 Euro seit dem 1. Juni 2014 und aus weiteren 235,50 Euro seit dem 1. Juli 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF enthalte keine Regelung, aus der sich die Mitnahme von Stufenlaufzeiten in eine anderen Entgeltgruppe ergebe. Es gelte deswegen die allgemeine Regelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA), wonach nur die Stufenlaufzeit innerhalb derselben Entgeltgruppe zähle.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig.

1. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach seinem Wortlaut begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie in eine bestimmte Stufe ihrer Entgeltgruppe „einzugruppieren” ist. Bei einem solchen Verständnis zielte der Antrag nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, sondern nur auf das bloße „Eingruppiert-Sein” als abstrakte Rechtsfrage. Daraus erwüchse noch keine konkrete Verpflichtung der Beklagten. Die Klägerin verfolgt jedoch offenkundig das Ziel, die Verpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen, ihr das Entgelt aus der Stufe 4 ihrer aktuellen Entgeltgruppe bereits seit dem 1. Mai 2014 und nicht erst zu dem Zeitpunkt zu zahlen, in dem sie bei einem Beginn der Stufenlaufzeit am 15. April 2013 in diese Stufe aufsteigen würde. In diesem Sinn ist er auszulegen und als im öffentlichen Dienst allgemein übliche Stufenfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 10).

2. Soweit sich Feststellungsantrag und bezifferte Leistungsklage für die Monate Mai und Juni 2014 zeitlich überschneiden, ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Für den weiteren Stufenaufstieg der Klägerin ist von Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt ihr ein Entgelt aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) zusteht.

Die Rechtsfolgen der begehrten Feststellung gehen deshalb über das Leistungsbegehren hinaus (vgl. BAG 26. Januar 2017 – 6 AZR 671/15 – Rn. 13).

II. Die Klage ist unbegründet. Die Stufenlaufzeit ist nach der Herabgruppierung der Klägerin in der Stufe 3 der Entgeltgruppe S 12 TVöD-BT-V (VKA) am 15. April 2013 neu angelaufen. Die § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V schließt die von der Klägerin begehrte Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit grundsätzlich aus. Soll die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe nach einer Herabgruppierung nicht neu beginnen, bedarf dies einer ausdrücklichen tariflichen Anordnung. Eine solche Anordnung trifft § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT für die Beschäftigten des Bundes. Im Tarifbereich der VKA lässt sich jedoch weder § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF noch § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT nF ein derartiger Regelungswille der Tarifvertragsparteien entnehmen.

1. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 526/09 – Rn. 35, BAGE 137, 80). Ausgehend von diesem Zweck haben sie in § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V ebenso wie in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) bestimmt, dass für den Stufenaufstieg eine ununterbrochene Tätigkeit „innerhalb derselben Entgeltgruppe” bei demselben Arbeitgeber erforderlich ist. Die Stufen sind also auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe erworbene Berufserfahrung wird durch eine höhere Vergütung honoriert. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe wird nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe „auf Null gesetzt” (BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 18). Die Anknüpfung an die „innerhalb derselben Entgeltgruppe” erworbene Berufserfahrung schließt die von der Klägerin begehrte Berücksichtigung von Zeiten aus einer anderen Entgeltgruppe deshalb grundsätzlich aus. Für den weiteren Stufenaufstieg zählt nach der Grundregel des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) nach der Zuordnung zu einer Stufe in der neuen Entgeltgruppe allein die Stufenlaufzeit in dieser neuen Gruppe (vgl. BAG 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 – Rn. 23). Das stellt § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF für den Fall der Höhergruppierung lediglich klar (vgl. BAG 20. September 2012 – 6 AZR 211/11 – Rn. 18). Soll die in anderen Entgeltgruppen erworbene Stufenlaufzeit nach einer Höher- oder Herabgruppierung gleichwohl „mitgenommen” werden, bedarf das nach dieser Tarifsystematik einer eindeutigen Anordnung der Tarifvertragsparteien. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis berücksichtigt die Revision nicht, wenn sie annimmt, aus dem Schweigen der Tarifvertragsparteien ergebe sich deren Wille, die Stufenlaufzeit solle nach einer Herabgruppierung nicht neu anlaufen.

2. Der für die Mitnahme der in der höheren Entgeltgruppe zurückgelegten Stufenlaufzeit nach einer Herabgruppierung erforderliche eindeutige Regelungswille der Tarifvertragsparteien des TVöD im Tarifbereich der VKA folgt entgegen der Ansicht der Klägerin weder aus der in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF geregelten stufengleichen Herabgruppierung noch daraus, dass die Tarifvertragsparteien zwar den Beginn der Stufenlaufzeit nach Höhergruppierung besonders geregelt haben, eine solche Regelung aber für den Fall der Herabgruppierung unterblieben ist.

a) Auch bei einer Herabgruppierung gilt der Grundsatz, dass die Stufenlaufzeit ohne besondere Anordnung der Tarifvertragsparteien nicht vor der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe zu laufen beginnt (vgl. zu diesem Grundsatz BAG 24. August 2016 – 4 AZR 494/15 – Rn. 18).

aa) Dabei liegt eine Herabgruppierung iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF nur vor, wenn dem Beschäftigten eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen wird oder sich die Wertigkeit der bisher ausgeübten Tätigkeit ändert, so dass die Eingruppierung an diese veränderten Umstände anzupassen ist (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 432/14 – Rn. 14). Erfolgt dagegen lediglich eine korrigierende Rückgruppierung, weil die unverändert ausgeübte Tätigkeit unzutreffend bewertet worden ist (vgl. die Konstellation in LAG Sachsen-Anhalt 3. Mai 2016 – 6 Sa 49/15 –), stellt das keine Herabgruppierung dar, die einen neuen Stufenzuordnungsvorgang auslöst. Die Eingruppierung ergibt sich aufgrund der Tarifautomatik der §§ 22, 23 BAT bzw. des § 12 Abs. 1 Satz 2 iVm. Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT aus der Tätigkeit, die dem Beschäftigten übertragen ist. Darum kann der Arbeitgeber die fehlerhafte, der Tätigkeit des Beschäftigten nicht entsprechende Eingruppierung einseitig korrigieren, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die erfolgte Eingruppierung fehlt (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 673/10 – Rn. 19, BAGE 142, 271; 23. August 1995 – 4 AZR 352/94 –). In diesem Fall ändert sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten oder deren Wertigkeit. Es wird nur die der Tätigkeit entsprechende, zutreffende tarifliche Bewertung nachvollzogen. Die durch die Verrichtung dieser Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ist deshalb nach § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) „innerhalb derselben Entgeltgruppe” erworben und für den Stufenaufstieg weiterhin zu berücksichtigen.

bb) Herabgruppierungen iSd. § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF stellen im bestehenden Arbeitsverhältnis einen vergütungsrechtlichen Einschnitt dar und führen im System der Stufenzuordnung ebenso wie Höhergruppierungen zu einer Zäsur (BAG 14. September 2016 – 4 AZR 456/14 – Rn. 55; vgl. auch 3. Juli 2014 – 6 AZR 753/12 – Rn. 40, BAGE 148, 323). Sie machen eine erneute Stufenzuordnung erforderlich. Dabei kann angesichts der Vielgestaltigkeit der Berufsbilder im TVöD nicht schlechthin davon ausgegangen werden, dass Tätigkeiten in einer höheren Entgeltgruppe dem Beschäftigten auch Berufserfahrung in der niedrigeren Entgeltgruppe vermittelt haben. Vielmehr kann sich die erworbene Erfahrung in der neuen Tätigkeit als unzureichend oder sogar nutzlos erweisen (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 432/14 – Rn. 41). Die in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD-AT aF geregelte stufengleiche Zuordnung belegt deshalb entgegen der Annahme der Klägerin nicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die in der Stufe, die in der höheren Entgeltgruppe erreicht worden ist, abgebildete Berufserfahrung einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit in die niedrigere Entgeltgruppe mitzunehmen. Es handelt sich dabei lediglich um eine auf die erreichte Stufe beschränkte Besitzstandswahrung, die die finanziellen Folgen der Herabgruppierung teilweise kompensieren soll (vgl. BAG 17. Dezember 2015 – 6 AZR 432/14 – Rn. 30).

Hat der Beschäftigte, was insbesondere bei Aufbaufallgruppen nicht ausgeschlossen erscheint, in der höheren Entgeltgruppe Erfahrungen erworben, die ihm in der neuen Entgeltgruppe weiter zugutekommen, haben die Tarifvertragsparteien dem Arbeitgeber mit § 1 Abs. 2 Satz 6 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V, die der Regelung in § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) entspricht, die tariflich abgesicherte Möglichkeit eröffnet, die Laufzeit ab der Stufe 3 leistungsabhängig zu verkürzen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

b) Entgegen der Annahme der Revision und verbreiteter Ansicht im Schrifttum (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Januar 2015 E § 17 Rn. 50; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2014 Teil II/1 § 17 Rn. 52; BeckOK TVöD/Felix Stand 1. September 2016 TVöD-AT § 17 Rn. 57c ff.) lässt sich der Wille der Tarifvertragsparteien, die angebrochene Stufenlaufzeit bei einer Herabgruppierung mitzunehmen, nicht im Umkehrschluss aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF entnehmen.

aa) Der Umkehrschluss (argumentum e contrario) ist das Gegenstück zur Analogie. Er kann nur gezogen werden, wenn sich aus dem Zweck einer Norm ergibt, dass die von ihr für einen bestimmten Tatbestand angeordnete Rechtsfolge nur und ausschließlich für den von ihr bezeichneten Fall gelten soll. Dann ist diese Rechtsfolge für andere Tatbestände denklogisch ausgeschlossen. Lässt sich der Norm keine Begrenzung auf den geregelten Fall entnehmen, ist der Umkehrschluss logisch fehlerhaft und deshalb nicht möglich. Ob ein Umkehrschluss gezogen werden kann, entscheidet sich demnach aufgrund des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Norm (vgl. BAG 27. Mai 2003 – 9 AZR 366/02 – zu I 2 a der Gründe; BSG 17. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – Rn. 29, BSGE 120, 242; Larenz/Canaris Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 209 f.; Wank Die Auslegung von Gesetzen 6. Aufl. S. 91) und kommt vor allem bei Ausnahmevorschriften in Betracht (Klug Juristische Logik 4. Aufl. S. 143).

bb) Aus dem Normzweck des § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD-AT aF lässt sich nicht folgern, der darin geregelte Neubeginn der Stufenlaufzeit solle nur für den Fall der Höhergruppierung gelten. Insbesondere ist diese Bestimmung keine Ausnahmeregelung, sondern, wie in Rn. 17 ausgeführt, die bloße Bestätigung und Klarstellung der aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) folgenden Grundregel, dass die in anderen Entgeltgruppen zurückgelegte Stufenlaufzeit bei Höher- und Herabgruppierungen nicht in die neue Entgeltgruppe mitgenommen wird.

c) Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass keine unbewusste Regelungslücke vorliegt (aA BeckOK TVöD/Felix Stand 1. September 2016 TVöD-AT § 17 Rn. 57h).

3. Die Tarifgeschichte bestätigt dieses Tarifverständnis (vgl. zu diesem Auslegungskriterium: BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 943/11 – Rn. 32; 2. November 2016 – 10 AZR 615/15 – Rn. 41 f.; differenzierend in einem obiter dictum BAG 19. Oktober 2016 – 4 AZR 457/15 – Rn. 28). Die Tarifvertragsparteien haben für den Tarifbereich der VKA mit Wirkung zum 1. März 2017 zwar ebenfalls die im Tarifbereich des Bundes bereits seit dem 1. März 2014 geltende stufengleiche Höhergruppierung eingeführt. Sie haben jedoch im Unterschied zu § 17 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 TVöD-AT in § 17 Abs. 4 TVöD-AT nF keine Regelung zur Mitnahme der Stufenlaufzeit bei Herabgruppierungen getroffen. Das lässt nur den Schluss zu, dass sie eine derartige Mitnahme nicht anordnen und damit an dem nach der Systematik aus § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-AT (VKA) folgenden Grundsatz festhalten wollten, dass nach einer Herabgruppierung die Stufenlaufzeit in der neuen Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt.

4. Soweit das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, die begehrte Stufenzuordnung ergebe sich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Personalrats, greift die Revision das Urteil nicht an. Das hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Fischermeier, Spelge, Krumbiegel, Kammann, M. Jostes

 

Fundstellen

Haufe-Index 10968299

BAGE 2018, 214

BB 2017, 1844

FA 2017, 325

NZA 2018, 56

ZTR 2017, 529

AP 2017

AuA 2017, 655

EzA-SD 2017, 10

NZA-RR 2017, 6

NZA-RR 2018, 34

PersV 2018, 156

RiA 2018, 118

öAT 2017, 191

öAT 2018, 49

AUR 2017, 463

AP-Newsletter 2017, 187

FSt 2018, 168

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