Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. gesetzliche Abzüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gesetzliche Abzüge im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 MuSchG liegen auch dann vor, wenn nicht der Arbeitgeber, sondern die bei einer Versorgungsanstalt nach § 7 Abs 2 AVG versicherte Frau selbst aufgrund gesetzlicher Bestimmung die Beiträge, die der Arbeitgeber mit den Bruttobezügen auszahlt, an die Anstalt abzuführen hat.

2. Wenn die Frau, die einer Versorgungseinrichtung im Sinne des § 7 Abs 2 AVG angehört, aufgrund der versorgungsrechtlichen Regelungen durch die Schutzfristen Nachteile erfährt, sei es, daß sie Beiträge entrichten muß, sei es, daß ihre Versorgung geschmälert wird, ist dies nicht durch einen entsprechend höheren Zuschuß des Arbeitgebers auszugleichen.

 

Normenkette

AVG §§ 36, 7 Abs. 2, § 112 Abs. 4, § 118 Abs. 1; RVO § 520 Abs. 1, § 200 Abs. 2 S. 1; ÄVersorgAnstG WH §§ 8, 7; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1; ÄVersorgAnstG WH § 11

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 29.04.1987; Aktenzeichen 3 Sa 53/87)

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 09.12.1986; Aktenzeichen 3 Ca 241/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zusteht.

Die Klägerin ist als Ärztin im Angestelltenverhältnis am Städtischen Krankenhaus der beklagten Stadt beschäftigt. Die Klägerin gehört nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg vom 2. August 1951 (RegBl. Württemberg-Hohenzollern S. 83) der in Tübingen errichteten Versorgungsanstalt an, deren Aufgabe darin besteht, den Teilnehmern Altersruhegeld, Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Satzung zu gewähren. Nach § 8 des vorgenannten Gesetzes sind die Teilnehmer verpflichtet, die satzungsmäßigen Beiträge zu zahlen. Die gemäß § 11 des vorbezeichneten Gesetzes erlassene Satzung sieht in ihrem § 23 Abs. 1 vor, daß die Teilnehmer 9 v.H. ihrer auf Tausend-Mark-Beträge abgerundeten Berufseinkünfte des vorletzten Jahres als Versorgungsabgabe zu leisten haben. § 23 Abs. 2 Buchst. a) besagt jedoch, daß für die nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes befreiten angestellten Teilnehmer mindestens die nach dem AVG geltenden Beiträge zu zahlen sind. Die Klägerin hat sich aufgrund der Mitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung befreien lassen. Die Beklagte hat demgemäß von den Bruttobezügen der Klägerin keinen Beitrag zur Rentenversicherung einbehalten.

Die Klägerin gebar im Dezember 1985 eine Tochter. Die Beklagte hat für die Zeiten der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft den nach § 14 MuSchG vorgesehenen Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gezahlt. Diesen hat die Beklagte berechnet, indem sie von den Bruttobezügen der Klägerin in den drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist des § 3 MuSchG ausgegangen ist. Bei dem maßgeblichen Nettobetrag hat die Beklagte von den Bruttobezügen auch den Pflichtbeitrag abgesetzt, den die Klägerin an die Versorgungsanstalt abzuführen hat.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Bruttobezug um den Pflichtbeitrag zur Ärzteversorgung zu kürzen. Insoweit handele es sich nicht um einen gesetzlichen Abzug im Sinne von § 14 MuSchG. Sie werde auch in ihrer wirtschaftlichen Absicherung für die Dauer der Schutzfristen benachteiligt. Nach der Satzung der Versorgungsanstalt sei sie verpflichtet, während der vorgenannten Zeiträume ihren Beitrag zu leisten, der bei der Berechnungsweise der Beklagten aus den ihr nur in Höhe ihrer Nettobezüge zufließenden Leistungen (Mutterschaftsgeld und Zuschuß) aufzubringen sei. Richtig sei zwar, daß die Versorgungsanstalt sie von der Beitragsentrichtung freigestellt habe. Dies wirke sich jedoch insofern zu ihren Lasten aus, als die beitragsabhängige Rente verkürzt werde.

Vom Standpunkt der Klägerin her ergibt sich ein rechnerisch unstreitiger Mehrbetrag für den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 1.539,39 DM.

Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.539,39 DM nebst 4 % Zinsen aus

751,26 DM seit 15. Januar 1986 und

4 % Zinsen aus 788,13 DM seit

15. Februar 1986 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihre Berechnung des Zuschusses entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision will die Klägerin weiterhin ihr Klageziel erreichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, daß der Klägerin ein höherer Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nicht zusteht.

I. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist der für die Zeiten der Schutzfristen vom Arbeitgeber zu gewährende Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,-- DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt zu zahlen.

1.a) Nach ersichtlich übereinstimmender Auffassung gehören zu den gesetzlichen Abzügen im Sinne der vorgenannten Bestimmung neben Lohn- und ggf. Kirchensteuern die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die kraft gesetzlicher Vorschrift zu erbringen sind und die der Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten und an die zuständigen Stellen abzuführen hat. Für den hier streitigen Bereich der Altersversorgung ist durch § 112 Abs. 4 AVG bestimmt, daß der pflichtversicherte Angestellte und der Arbeitgeber die Beiträge je zur Hälfte zu tragen haben. Nach § 118 Abs. 1 AVG hat der Arbeitgeber seine eigenen Beiträge zusammen mit denen des Arbeitnehmers an die zuständige Einzugsstelle abzuführen, der Angestellte ist verpflichtet, sich den Lohnabzug gefallen zu lassen (§ 119 Abs. 1 AVG).

b) Nicht zu den gesetzlichen Abzügen im Sinne vorgenannter Bestimmung gehören Beiträge zu freiwilligen Versicherungen oder zu Zusatzversicherungen, etwa bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, selbst wenn insoweit der Arbeitgeber aufgrund der der Beitragspflicht zugrundeliegenden Regelungen befugt ist, die Beiträge des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn einzubehalten. In den vorgenannten Fällen beruhen die Abzüge nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, so daß nicht von gesetzlichen Abzügen im Sinne des § 14 MuSchG gesprochen werden kann (vgl. hierzu Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 58, § 13 Rz 119; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 15).

2.a) Bei dem hier streitigen Versorgungsbeitrag, den die Klägerin an die Versorgungsanstalt nach §§ 8, 11 des Gesetzes über die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Verb. mit § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt an diese abzuführen hat, handelt es sich um einen auf Gesetz beruhenden Beitrag zur Altersversorgung der Klägerin. Wer einer solchen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung kraft Gesetzes angehört, kann sich nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Diese Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil er davon ausging, bei einer gesetzlich geregelten Alterssicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Anstalt könne von einer sozialen Absicherung ausgegangen werden. Deshalb muß für die hier anzustellende Betrachtung angenommen werden, daß der Beitrag zu der Versorgungsanstalt gleichsteht dem sonst zur gesetzlichen Sozialversicherung abzuführenden Beitrag. Der Umstand, daß nicht die beklagte Stadt den Beitrag vom Bruttolohn einbehält und an die Versorgungsanstalt abführt, sondern der Beitrag an die Klägerin mit ihren Bezügen gelangt und von ihr an die Versorgungsanstalt weitergeleitet werden muß, hindert nicht, von einem gesetzlichen Abzug im Sinne des § 14 Abs. 1 MuSchG zu sprechen. Insoweit ist ausschlaggebend, daß aufgrund der auf Gesetz beruhenden Beitragspflicht das verfügbare Nettoeinkommen sich ebenso mindert wie in den Fällen, in denen der Sozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt wird.

b) Die hier vertretene Auffassung wird in Rechtsprechung und Schrifttum für die nach § 200 Abs. 2 RVO vorzunehmende Berechnung des Mutterschaftsgeldes geteilt. In § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO heißt es, als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt ... gewährt. Hinsichtlich des Beitrags zu einer Versorgungsanstalt im Sinne des § 7 Abs. 2 AVG führen Zmarzlik/Zipperer/Viethen (aaO, § 200 RVO Rz 19) ausdrücklich an, zu den gesetzlichen Abzügen gehörten die gesetzlichen Anteile der Frau an den Beiträgen zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 AVG. In gleichem Sinne haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen aufgrund einer Besprechung vom 2. Dezember 1980 geäußert. In dem Besprechungsergebnis heißt es, die nach § 7 Abs. 2 AVG von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten auf Antrag befreiten Personen seien dem Grunde nach rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zu berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen seien danach ein Ersatz für Rentenversicherungsbeiträge, die ohne die Befreiungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG infolge der dann eintretenden Rentenversicherungspflicht zu entrichten wären. Deshalb seien diese Beiträge als gesetzliche Abzüge im Sinne des § 200 Abs. 2 RVO zu werten (DOK 1981, 385, 387).

Die Frage, ob ein gesetzlicher Abzug im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG oder des § 200 Abs. 2 Satz 1 RVO vorliegt, ist ebenfalls streitig geworden in dem Fall, in dem eine Arbeitnehmerin einer Ersatzkasse der Krankenversicherung angehörte mit der Folge, daß die Arbeitnehmerin selbst den gesamten Beitrag an die Ersatzkasse abzuführen hatte. In diesem Fall hat der Arbeitgeber ebenfalls den Arbeitnehmeranteil (und zusätzlich den Arbeitgeberanteil) an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dieser ist seinerseits verpflichtet, den Gesamtbeitrag, für den er im Verhältnis zur Ersatzkasse allein haftet, an die Ersatzkasse abzuführen (§ 520 Abs. 1 RVO). Für diese Fallgestaltung, die der vorliegend zu beurteilenden vergleichbar ist, ist entschieden worden, daß im Sinne von § 200 Abs. 2 RVO der Beitragsanteil des Arbeitnehmers zur Krankenversicherung als gesetzlicher Abzug zu werten ist. Unabhängig vom Verfahren der Beitragsentrichtung sei auch bei den bei der Ersatzkasse versicherten Arbeitnehmern das Brutto-Arbeitsentgelt um die von ihnen kraft Gesetzes zu tragenden Beitragsanteile zu den Zweigen der Sozialversicherung zu mindern (LSG Berlin, Urteil vom 27. November 1985, ErsK 1987, 102).

II. Die Erwägungen der Klägerin dazu, daß sie in ihrer versorgungsrechtlichen Stellung Nachteile erleide, wenn ihr Versorgungsbeitrag als gesetzlicher Abzug berücksichtigt werde, können nicht zu einer anderen Wertung führen.

1. Nach der Satzung der Versorgungsanstalt ist schon fraglich, ob die Klägerin, wie sie geltend gemacht hat, während der Schutzfristen Versorgungsabgaben zu leisten hat. Nach § 23 Abs. 2 Buchst. a der Satzung nach dem Stand Januar 1987 haben die nach § 7 Abs. 2 AVG befreiten angestellten Teilnehmer mindestens die nach dem AVG geltenden Beiträge zu entrichten. Wenn während der Schutzfristen dem Arbeitnehmer keine Bezüge zufließen und demzufolge auch keine Beiträge zur Angestelltenversicherung zu zahlen sind, so müßte das wegen der Koppelung der Versorgungsabgabe an die nach dem AVG zu leistenden Beiträge dazu führen, daß in den Zeiten der Schutzfristen Beitragsfreiheit besteht. Zu diesem Ergebnis muß man um so mehr kommen, als ausdrücklich nach § 23 Abs. 2 Buchst. c für die Zeit u.a. des Mutterschaftsurlaubs höchstens der Betrag zu zahlen ist, der von dritter Seite zu gewähren ist. Ist im Falle des Mutterschaftsurlaubs die Beitragspflicht eingeschränkt, so spricht das dafür, daß während der Schutzfristen, in denen kein versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu gewähren ist, ebenfalls keine Versorgungsabgabe zu leisten ist. Der Zuschuß des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld gehört nach § 2 Abs. 2 der Arbeitsentgeltverordnung vom 6. Juli 1977 (BGBl. I S. 1208) i.d.F. der Verordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1644) nicht zum Arbeitsentgelt.

2. Selbst wenn man die Satzung anders auslegt und - im Gegensatz zur Ansicht des Landesarbeitsgerichts - außer Betracht läßt, daß jedenfalls die Klägerin von der Beitragspflicht befreit wurde, kann die durch Gesetz und Satzung gestaltete versorgungsrechtliche Stellung der Klägerin im Verhältnis zur Versorgungsanstalt nicht dazu führen, daß die beklagte Stadt über den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld versicherungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile auszugleichen hat. Die Höhe des Zuschusses ist in § 14 MuSchG bestimmt. Zuschuß und Mutterschaftsgeld sollen die Arbeitnehmerin während der Schutzfristen wirtschaftlich dadurch absichern, daß beide Leistungen grundsätzlich zusammen die Höhe des Nettoverdienstes im Bezugszeitraum erreichen. § 14 MuSchG läßt nicht zu, die Höhe des Zuschusses dadurch zu beeinflussen, daß durch Regelungen außerhalb des Mutterschutzgesetzes nachteilige Folgen für die Frau getroffen sind. Die Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, daß jede Arbeitnehmerin, die während der Schutzfristen kein versicherungspflichtiges Einkommen erhält, damit rechnen muß, in ihrer Versorgung Nachteile zu erleiden. Zwar zählt die Schutzfrist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 AVG als Ausfallzeit, jedoch wird eine solche nur angerechnet, wenn die sogenannte Halbdeckung erreicht, d.h. die Versicherungszeit mindestens zur Hälfte mit Beiträgen belegt ist (§ 36 Abs. 3 AVG). Ob diese Voraussetzung erfüllt wird, stellt sich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls heraus.

Die Satzung der Versorgungsanstalt sieht eine Ausfallzeit nicht vor. Da die Versorgung beitragsbezogen berechnet wird, ist nicht auszuschließen, daß auch die Klägerin versorgungsrechtliche Nachteile erleidet. Aber ebensowenig wie die in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Halbdeckung abhängige Arbeitnehmerin einen Ausgleich über den Zuschuß des Arbeitgebers verlangen kann, steht der Klägerin ein Ausgleich möglicher versicherungsrechtlicher Nachteile gegen die beklagte Stadt zu. Dies gilt unabhängig davon, ob nicht sogar die Versorgung, die die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg im Verhältnis zu den aufzuwendenden Versorgungsabgaben erbringt, insgesamt besser ist als die Alterssicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung.

Dr. Thomas Dr. Olderog Dörner

Dr. Schönherr Arntzen

 

Fundstellen

BAGE 58, 326-332 (LT1-2)

BB 1988, 2318-2319 (LT1-2)

DB 1988, 1805-1806 (LT1-2)

SteuerBriefe 1988, 425-425 (L1-2)

BR/Meuer AVG § 7, 01-06-88, 5 AZR 464/87 (LT1)

DOK 1989, 48 (K)

EEK, III/088 (ST1)

NZA 1988, 691-692 (LT1-2)

RdA 1988, 320

USK, 8838 (ST)

WzS 1988, 342 (K)

WzS 1992, 762 (L)

ZTR 1988, 431-432 (LT1-2)

AP § 14 MuSchG 1968 (LT1-2), Nr 8

AR-Blattei, ES 1220 Nr 87 (LT1-2)

AR-Blattei, Mutterschutz Entsch 87 (LT1-2)

ErsK 1991, 175-176 (T)

EzA § 14 MuSchG, Nr 8 (LT1-2)

EzBAT § 8 BAT Zuschuß zum Mutterschaftsgeld, Nr 9 (LT1-2)

SVFAng Nr 53, 21 (1989) (K)

VR 1989, 424 (K)

ZfSH/SGB 1988, 592-593 (KT)

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