Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seinen Dienstpflichten für den Arbeitgeber Aufwendungen macht, für deren Abgeltung die ihm gewährte Arbeitsvergütung nicht bestimmt und die er auch nach dem sonstigen Inhalt seines Arbeitsvertrages in ihren belastenden Auswirkungen nicht endgültig zu tragen verpflichtet ist, kann er vom Arbeitgeber in - zum mindesten entsprechender - Anwendung von BGB § 670 Ersatz der Aufwendungen fordern, soweit diese von ihm gefordert wurden oder erforderlich waren oder der Arbeitnehmer sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfte.

2. Aus dem in Leitsatz 1 erörterten Gesichtspunkt kann ein Angestellter des öffentlichen Dienstes für Urlaubsreisen zwischen Berlin und Westdeutschland wegen eines dienstlichen Landreiseverbotes Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten nur in angemessenem Umfang verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 254, 611, 670

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 09.01.1962; Aktenzeichen 5 Sa 81/61)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440424

BB 1963, 558

DB 1963, 698

NJW 1963, 1221

SAE 1963, 186

AP § 670 BGB, Nr 10

AR-Blattei, ES 1640 Nr 86

AR-Blattei, Urlaub Entsch 86

BArbBl 1963, 693

RiA 1963, 174

WA 1963, 121

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