Leitsatz (redaktionell)

1.Ergibt die gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle, daß er rechtswidrig ist, so ist der Spruch nicht aufzuheben, sondern seine Unwirksamkeit festzustellen.

2. Das Fehlen einer schriftlichen Begründung führt nicht zur Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle.

3. Auch nach einer Betriebsstillegung behält der Betriebsrat ein Restmandat zur Wahrnehmung seiner mit der Betriebsstillegung zusammenhängenden gesetzlichen Aufgaben, namentlich zur Herbeiführung eines Sozialplans.

4. Die bei der Aufstellung eines Sozialplans im Konkurs erforderliche Berücksichtigung der Interessen der anderen Konkursgläubiger muß nicht zwangsläufig dazu führen, daß der Sozialplan einen Teil der nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten verbleibenden Konkursmasse für die nachrangigen Konkursgläubiger übrig läßt. Vielmehr kann eine sachgerechte Interessenabwägung auch ergeben, daß angesichts der noch vorhandenen Konkursmasse den sozialen Belangen der betroffenen Arbeitnehmer der Vorrang gebührt.

 

Normenkette

KO § 61; BetrVG §§ 76, 112, 111

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 02.08.1977; Aktenzeichen 5 TaBV 67/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436712

DB 1980, 548-549 (LT1-4)

NJW 1980, 1542

NJW 1980, 1542-1544 (LT1-4)

BlStSozArbR 1980, 166-166 (T1-4)

SAE 1980, 316-318 (LT1-4)

ZIP 1980, 202

AP § 112 BetrVG 1972 (LT1-4), Nr 9

AR-Blattei, ES 1470 Nr 7 (LT1-4)

AR-Blattei, Sozialplan Entsch 7 (LT1-4)

EzA § 76 BetrVG 1972, Nr 26 (LT1-4)

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